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zum Thema Steuern

Mittwoch, 6. September 2017

Digitale Zukunft der Finanzverwaltung – Kassenführung

Dieser Beitrag entstand in Kooperaton mit der auf Heilberufe spezialisierten Steuerberatungskanzlei Krämer, Küffen, Reckmann & Partner

Richtige Kassenführung für Gewerbetreibende und Freiberufler

Im Kampf gegen Steuerhinterziehung prüft die Finanzverwaltung immer intensiver die Barkassen der Unternehmer auf deren Richtigkeit. Zudem müssen elektronische Kassen immer schärfere technische Möglichkeiten zur Prüfung und Unveränderbarkeit der Daten enthalten. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik soll künftig die technischen Anforderungen an die technischen Sicherheitseinrichtungen der Kassen bestimmen und zertifizieren.

Flankiert wird dies durch die Kassennachschau. Diese kann wahrscheinlich ab 2020 unangekündigt durch die Finanzverwaltung jederzeit vorgenommen werden und stellt ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnung und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung dar. (Achtung! Gesetzentwurf aus der 50. KW 2016 –
Kassennachschau ab 2018!)

Formale Mängel der Kassenführung können zu Hinzuschätzungen von Umsätzen führen. Dies könnte zur empfindlichen Erhöhung Ihrer steuerlichen Bemessungsgrundlage und zu Steuernachzahlungen führen.

Damit aber nicht genug. Das Finanzamt kann auch Ihre Kasse beanstanden und diese sogar verwerfen. Ihre Bareinnahmen würden entsprechend von der Finanzverwaltung gesamt geschätzt.

Nicht außer acht lassen darf man bei diesem Thema auch die seit 2015 geltenden “Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie Datenzugriff (GoBD)“ die sich auf die Kassenführung stark auswirken.

Die verschärften Anforderungen an Kassensysteme sind deshalb in aller Munde. So ergeben sich zurzeit vielfach die Fragen, was bei Kassenführung zu beachten ist und welche Anforderungen an die Kassensysteme seitens des Herstellers erfüllt werden müssen.

Auf den folgenden Seiten werden wir bemüht sein, Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Brennpunkte und Risiken zum Thema Kassenführung in leicht verständlicher Art zusammenzustellen und zu erklären. Sollten die notwendigen Änderungen nicht vorgenommen werden, drohen seitens der Finanzverwaltung erhebliche Steuernachzahlungen aufgrund von Hinzuschätzungen. Auch hierauf werden wir bei den einzelnen Themen gesondert eingehen.

Gerne stehen wir auch für Ihre individuellen Fragen zu diesem Thema telefonisch und persönlich zur Verfügung.

Pflicht zur Führung des Kassenbuchs

Buchführungspflichtige Gewerbetreibende, die Bargeschäfte tätigen, müssen neben den anderen Aufzeichnungen ein Kassenbuch führen. Ebenso müssen alle Unternehmer oder Freiberufler, die nicht buchführungspflichtig sind, aber freiwillig Bücher führen, eine entsprechende Kasse führen.

Eine bestimmte Form der Kassenführung ist nicht vorgeschrieben. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Kassenarten.

Offene Ladenkasse / manuelles Kassenbuch

Die Offene Ladenkasse ist eine Kasse, die keine elektronischen Systeme beinhaltet und somit auch als Schubladenkasse oder Zigarrenschachtelkasse bezeichnet wird. Das Kassenbuch wird manuell geführt und es besteht eine lose Belegsammlung dazu. In dem Kassenbuch werden alle Betriebsausgaben, Privatentnahmen, Privateinlagen und Tageseinnahmen geführt. Die Tageseinnahmen des Unternehmers ergeben sich aus dem sogenannten Kassenbericht, der als Anlage zum Kassenbuch geführt werden muss:

Kassenendbestand des Tages (Zählung des Kasseninhaltes mit Liste der Stückelung der einzelnen Münzen und Scheine)

– Kassenendbestand des Vortages
+ Betriebsausgaben
+ Privatentnahmen
– Privateinlagen
+ Einzahlungen auf die Bank
– Auszahlung von Bank
= Tageseinnahme des jeweiligen Tages.

Wird dieser Kassenbericht nicht täglich geführt und werden die Bareinnahmen nur im Kassenbuch aufgeführt, ist Ihre Kasse formell fehlerhaft.

Auf Grundlage dieses Formfehlers wurden in einem Urteilsfall im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den Betriebsprüfer 10% der Bareinnahmen hinzugeschätzt. Die Zuschätzung von 10% Bareinnahmen aufgrund lediglich der fehlenden Kassenberichte wurde durch das Finanzgericht Düsseldorf in 2012 als nicht überhöht angesehen. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Weitere Finanzgerichte im Bundesgebiet sind diesem Urteil gefolgt. Hiervon ausgenommen sind jedoch Unternehmen, die maximal 15% ihres Umsatzes durch Bargeschäfte erzielen.

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass Kommentatoren davon ausgehen, dass die Zahlung des Tagesendbestandes der Kasse genügt, eine Auflistung dieses Bestandes nach der Menge der jeweiligen Münzen und Scheine sei nicht nötig. Diese Liste wird als Zählprotokoll bezeichnet. Leider gibt es hierzu noch keine Rechtsprechung, so dass nach heutiger Sicht ein Zählprotokoll wohl notwendig wäre.

Gerne werden bei Offenen Ladenkassen auch sogenannte elektronische Kassenbücher eingesetzt. Diese basieren in der Regel auf Tabellenkalkulationsprogrammen wie Excel oder OpenOffice. Bei diesen Programmen besteht der Nachteil, dass jeder Eintrag nachträglich änderbar ist, ohne daß dies jemanden auffällt. Infolgedessen genügen diese Programme den Anforderungen zur Kassenführung nicht. Hierbei ist es egal, ob Sie einen Kassenbericht haben oder nicht.

Registrierkassen

Bei Registrierkassen handelt es sich um Systeme, die tatsächliche Geldeingänge und Ausgänge aufzeichnen. Hierbei werden durch die entsprechende Kassensoftware weitere Aufzeichnungen automatisch erstellt. So werden Z-Bons erstellt. Es können Stornolisten und Trainingslisten erstellt werden sowie Tages- bzw. Periodenberichte, die Programmierung der Kasse ist ersichtlich. Diese Unterlagen werden automatisch durchlaufend nummeriert und dokumentieren die Vollständigkeit der Aufzeichnungen.

Führung der Kassenaufzeichnungen

Die Geldbewegungen in der Kasse, egal welches System genutzt wird, sind zeitnah, das heißt täglich, aufzuzeichnen. Ebenso ist der Kassenendbestand täglich durch Zählung (Kassensturz) zu ermitteln (vgl. Hinweis zum Zählprotokoll oben).

Jeder einzelne Geldausgang aus der Kasse muss aufgezeichnet werden.

Auf die Einzelaufzeichnung kann verzichtet werden, wenn diese unzumutbar ist. Dies ist besonders dann gegeben, wenn Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden (z. B. Einzelhandel, Heimwerkerbedarf etc.). Übersteigt jedoch die einzelne Einnahme 15.000,00 €, muss gemäß Geldwäschegesetz die Identität des Käufers festgestellt werden.

Kasse bei Einnahmeüberschussrechnung (z. B. Freiberufler)

Unternehmer, die nicht verpflichtet sind Bücher zu führen, ermitteln ihren Gewinn nach der Einnahmeüberschussrechnung EÜR). Hierbei werden lediglich die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben mit Belegen nachgewiesen, aufgezeichnet. Weder im Handels- noch im Steuerrecht ist die Führung eines Kassenbuchs vorgesehen und somit nicht notwendig. Auch der Bundesfinanzhof stellt ganz eindeutig klar, dass bei einer Einnahmeüberschussrechnung kein Kassenbuch geführt werden muss. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Einnahmeüberschussrechner auf Aufzeichnungen verzichten kann. Auch der Einnahmeüberschussrechner hat die Auflage seine Umsätze sowie seine Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnung müssen vollständig, zeitgerecht und geordnet erfolgen. Die Bareinnahmen und Barausgaben sind täglich festzuhalten. Bei der Einnahmeüberschussrechnung genügt es jedoch, eine Liste der Bareinnahmen und eine Liste der Barausgaben sowie der Privateinlagen und Privatentnahmen zu erstellen.

Diese Auflistung kann handschriftlich oder auch in Tabellenkalkulationsprogrammen wie Excel vorgenommen werden.

Freiwillige Kassenführung

Viele Unternehmer mit einer EÜR führen, obwohl sie nicht wollen und auch nicht müssen, eine freiwillige Kasse.

Dies geschieht z. B. wenn ihre Mitarbeiter die Bareinnahmen entgegennehmen und Barausgaben eigenverantwortlich tätigen (Einkauf). Gerne listen die Mitarbeiter diese Geldbewegungen auf und ermitteln dabei den Bestand, den sie als Bargeld in ihrer Schublade, Kiste etc. verwalten. Damit sichern Ihre Mitarbeiter und auch Sie sich ab, dass alles ordnungsgemäß gelaufen ist.

In diesem Moment führen Sie, ohne es zu wollen, eine Offene Ladenkasse und sind verpflichtet, täglich ein Kassenbuch und einen Kassenbericht zu erstellen.

Zusätzlich könnte es problematisch werden, wenn Ihr steuerlicher Berater bei der Erstellung der Buchführung das sogenannte Buchungskonto „1000 Kasse“ nutzt. Hierdurch würde dann zusätzlich dokumentiert, dass Sie eine Offene Ladenkasse führen.

Sollten Sie zum Thema Kassenführung bei Einnahmeüberschussrechnung Fragen haben, stehen wir Ihnen natürlich gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns bitte an.

Aufbewahrungspflichten

Hinlänglich bekannt ist, dass die Steuerunterlagen auf jeden Fall 10 Jahre aufzubewahren sind. Dies gilt natürlich auch für die Unterlagen Ihrer Kasse. So müssen neben den Barbelegen auch das Kassenbuch sowie gegebenenfalls die Kassenberichte aufbewahrt werden.

Dies trifft auf alle Steuerpflichtigen zu, die bare Einnahmen- und Ausgaben verzeichnen, egal, ob Sie als Unternehmer eine Kasse führen müssen oder ob Sie als nicht buchführungspflichtiger Unternehmer (EÜR) nur die Belege sammeln.

Da nun, nach vielen Jahren der Ruhe, in den letzten Jahren die entsprechenden Kassenerlasse in schneller Reihenfolge kommen und dabei immer schärfer werden, fordert nun auch die GoBD verstärkte Aufbewahrungspflichten.

Als ein sogenanntes Vorsystem unterliegen Registrierkassen der GoBD. Einen ausführlichen Überblick über Vorsysteme und GoBD geben wir im nachfolgenden Newsletter.

So sind gerade bei elektronischen Registrierkassen die Aufbewahrungspflichten wahrhaftig explodiert. Gerade die elektronisch erstellten Daten, die eine elektronische Registrierkasse aufzeichnet, müssen in Ihren System als steuerlich relevante Einzeldaten aufgezeichnet werden. Erstellen Sie mit Ihrer elektronischen Registrierkasse z. B. die Ausgangsrechnungen, müssen diese mit allen Rechnungsbestandteilen elektronisch gespeichert werden. Die elektronisch gespeicherten Daten müssen unveränderbar und vollständig aufgezeichnet werden und in dieser geschlossenen Form über einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahrt werden.

So müssen u.a. noch folgende Unterlagen jeweils über 10 Jahre vorgehalten werden:

  • Z-Bon, fortlaufend nummeriert mit Datum, Uhrzeit, Name des Unternehmers, die Tageseinnahme differenziert nach Steuersätzen sowie Vermerke über Stornierung und Löschung
  • Journal- / Auswertungsdaten
  • Stornierungslisten
  • Tagesendsummen Bon
  • Listen über EC-Cash und elektronische Lastschriftverfahren
  • Alle anderen beim Tagesabschluss abgerufenen Ausdrucke der EDV-Registrierkasse (z. B. Betriebswirtschaftliche Auswertung)
  • Alle Bedienungsanleitungen und deren Ergänzungen
  • Alle Journaldaten und Auswertungsdaten
  • Alle Programmierdaten
  • Alle Stammdatenänderungen
  • Protokolle über die Einsatzorte und -zeiträume der einzelnen Registrierkassen

Da alles unveränderbar sein muss, müssten wir Ihnen theoretisch empfehlen, nach jedem Tagesabschluss die Kasse in Folie einzuschweißen und am nächsten Tag ein neues Gerät zu benutzen. Doch Sarkasmus bei Seite, neben den vorgenannten Aufzeichnungen müssen Sie noch viele andere Dinge aufbewahren, solange Sie die Kasse nutzen. Sollten Sie die Kasse ersetzen, ist es gegebenenfalls auch ratsam, die alte Registrierkasse für den Zeitraum von 10 Jahren nach dem letzten Einsatz zu verstauen und aufzubewahren, damit die gespeicherten Daten zumindest mit Hilfe dieses Gerätes lesbar sind.

Als ob dies nicht genug wäre, müssen Sie durch organisatorische oder programmierte Kontrollen sicherstellen, dass Vorgenanntes auch wirklich umgesetzt wird. Dies alles müssen Sie in Ablaufprotokollen beschreiben und festhalten. Auch hierauf werden wir im folgenden Newsletter zu GoBD näher eingehen.

Besonders Stornierungen, Fehlbeträge und andere Unstimmigkeiten müssen detailliert und zeitnah beschrieben und dokumentiert werden.

Kasseninventur

Bilanzierende Unternehmer müssen eine Inventur machen. Zu dieser Inventur zählt auch der gezählte Kassenbestand Ihrer Kassen am Inventurstichtag. Diese Bestände müssen im Inventurprotokoll aufgezeichnet werden. Hierzu gehören neben dem Euro auch ausländische Devisen und nicht verbrauchte Briefmarken.

Verletzung der ordnungsgemäßen Kassenführung

Wie eingangs erwähnt sind der Finanzverwaltung bei Verletzung der ordnungsgemäßen Kassenführung einfache, aber hohe Hinzuschätzungsmöglichkeiten gegeben worden. Die Finanzverwaltung kann gegebenenfalls auch Ihre Kasse verwerfen und die gesamten Barumsätze schätzen.

Je nachdem, wie der Fall gestaltet ist, kann die Finanzverwaltung aufgrund dessen auch ein Verfahren über leichtfertige Steuerverkürzungen oder sogar wegen Steuerhinterziehung eröffnen.

Dies bedeutet aber nicht, dass die Finanzverwaltung bei einem der genannten Fehler, bei Unstimmigkeiten, fehlenden Unterlagen etc. das volle Programm der Hinzuschätzungen nutzen kann. Erst wenn mehrere Formfehler und materielle Fehler zusammentreffen, die nicht nur lapidar sind, sondern schon gewichtige Probleme bedeuten, können vorgenannte Sanktionen verhängt werden.

Wie künftig Gerichte in ähnlichen Fällen entscheiden werden bleibt abzuwarten. Ratsam wäre jedoch, wenn Sie soweit als möglich Vorkehrungen dafür treffen, dass diese Bestimmungen durch Sie eingehalten werden.

Am Beispiel einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg kann dies gut erläutert werden. Ein Gastronom ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung. In einer Außenprüfung verwarf das Finanzamt die Buchführung und schätzte die Einnahmen, da unter anderem das Kassenbuch lediglich in Form von veränderbaren Exceltabellen geführt worden war. Auch konnten keine Kassenzettel etc. nachgewiesen werden. Das Finanzgericht Hamburg führte vor Augen, dass auch bei einer Gewinnermittlung mittels Einnahmeüberschussrechnung die wesentlichen Forderungen an eine odnungsmäßige Buchführung einzuhalten sind. Dies erfordere unter anderem eine fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung von Geschäftsvorfällen. Durch das Zusammenwirken von Formfehlern und materiellen Fehlern war die Hinzuschätzung nach Stand des Verfahrens als rechtmäßig anzusehen. Obwohl Steuerpflichtige bei einer Einnahmeüberschussrechnung kein Kassenbuch führen müssen, müssen die bargeldintensiven Branchen ihre Bareinnahmen und Barausgaben in einem der Kassenbuchführung angenäherten Rahmen erfassen.

Bei der Umsetzung der notwendigen Maßnahmen unterstützen wir Sie gerne. Bitte sprechen Sie uns hierauf an.

Als Leitfaden haben wir eine Checkliste zur Führung einer Registrierkasse und einer Offenen Ladenkasse diesem Newsletter angehängt.

Zukunft der Kassenführung

Das Gesetz gegen Manipulation an Kassensystemen ist umstritten, nimmt aber immer mehr Fahrt auf. Sicher ist, dass ältere Kassensysteme, die nicht entsprechend aufgerüstet werden können, ab 2022 verboten sein werden. Bis dahin gibt es diverse Übergangsfristen, die wir versuchen nach heutigem Stand zusammenzufassen.

Die Zukunft ist, dass durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik eine Zertifizierung von Sicherheitseinrichtungen zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen und der technischen Verordnung zur Durchführung dessen entwickeln wird. Das Bundesamt wird die zwangsmäßige Nachrüstung der Kassensysteme beziehungsweise die Einführung von neuen Systemen überwachen und prüfen. Diese neuen Systeme der Finanzverwaltung zeichnen alles auf! Diese Systeme werden ,,Integrierte Systeme für messwertverarbeitende Systeme – kurz INSIKA“ genannt und sind sozusagen ein Fahrtenschreiber für Kassensysteme.

Der verpflichtende Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems ist eine wichtige Komponente im Kampf gegen Kassenmanipulationen. Unterstützt wird dies durch die Kassennachschau sowie Sanktionen bis maximal 25.000 € Geldbuße, die bei Verstoß gegen diese Verpflichtung verhängt werden können. Diese Geldbuße ist unabhängig von den vorher beschriebenen steuerlichen Folgen aus Verletzung formeller und materieller Verpflichtungen im Rahmen der Kassenführung.

Aber nicht nur Sie als Steuerpflichtiger sind von den Bußgeldern bedroht, auch die Anbieter der Kassensysteme können, wenn sie ihre Systeme nicht gegen den Einsatz von diversen Manipulationsprogrammen schützen, ebenfalls mit Bußgeldern belegt werden.

Da die Entwicklung der technischen Sicherheitseinrichtung für elektronische Aufzeichnungssysteme natürlich eine gewissen Zeit in Anspruch nimmt und ein sicheres Zertifizierungsverfahren entwickelt werden muss, wird es folgende Übergangsfristen geben.

Sicher ist, dass ab 01.01.2017 Registrierkassen mit Bon-Druck (ein Druckwerk mit Bon für den Kunden) oder Kassen mit zwei Druckwerken (zusätzlicher Journaldruck) und die Kassen, die keine Schnittstelle zum Export von digitalen Daten und anderen Aufzeichnungen haben, nicht mehr zulässig sind. So wird es unzulässig sein ältere Kassen zu nutzen, die einen sog. Flüchtigen Speicher besitzen, das heißt, wenn dieser Speicher voll ist, werden die alten Daten automatisch mit neuen Daten überschrieben. Diese Registrierkassen müssen ab dem 01.01.2017 ausgetauscht werden.

Der Steuergesetzgeber plant mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen sowie der Kassensicherungsverordnung ab dem 01.01.2020 schon weitere Verschärfungen. So sollen ab diesem Zeitpunkt die vorher beschriebenen technischen Sicherungseinrichtungen verpflichtend sein. Die Kasse muss danach ein Sicherungsmodul, ein Speichermedium und eine digitale Schnittstelle enthalten. Achtung: Aktualisierung in der 50. KW 2016 – Kassennachschau wohl schon ab 2018 und evtl. doch Belegausgabepflicht.

Da der Gesetzgeber bereits erkannt hat, man mag es kaum glauben, dass die Unternehmer permanent Ihre Kassen aufgrund gesetzlicher Vorschriften aufrüsten müssen, beziehungsweise neue Kassen erwerben müssen, soll eine neue Übergangsfrist bis zum 31.12.2022 für die Registrierkassen gelten, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden und dabei die heutigen Anforderungen nicht erfüllen sowie Bauart bedingt nicht aufrüstbar sind. Da im Herbst 2017 Bundestagswahlen sind, bleibt abzuwarten, wie eine eventuelle neue Regierung dies dann handhaben wird.

Die meisten heute im Einsatz befindlichen Kassensysteme können schon die vorgezeichneten Aufzeichnungen digital, dauerhaft, chronologisch speichern. Die Speicherplätze werden groß genug sein, damit keine älteren Daten überschrieben werden müssen. Inwieweit diese Kassen die kommende Software zum Schutz vor Manipulationen als Update zu Ihrem Programm aufnehmen können, bleibt abzuwarten. Letztendlich sollen diese Sicherungssysteme zum 01.01.2022 einsatzbereit sein und Sie werden verpflichtet sein, diese einzusetzen.

Da die Kassenhersteller von dieser Problematik sehr stark betroffen sind und die entsprechenden Systeme so zur Verfügung stellen müssen, dass diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, empfehlen wir Ihnen auch mit Ihrem Kassensystemhersteller Kontakt aufzunehmen und sich vom ihm entsprechend bestätigen zu lassen, dass das von Ihnen genutzte Kassensystem den heutigen gesetzlichen Grundlagen und den kommenden Grundlagen so weit als möglich entspricht und gegebenenfalls aufrüstbar ist.

Natürlich diskutieren wir dies gerne mit Ihnen und versuchen mit Ihnen zusammen Lösungen zu erarbeiten.

Der Gesetzgeber zielt nicht auf eine Registrierkassenpflicht wie z. B. in Kroatien.

Die Offene Ladenkasse wird weiter so bestehen bleiben.

Dass dies wohl auch in der Zukunft so bleiben wird, ist daraus ersichtlich, dass z. B. alle Vereine, Wochenmarktbeschicker, etc. vom Wegfall der Offenen Ladenkasse und der Einführung einer Registrierkassenpflicht extrem betroffen wären. Würde die Offene Ladenkasse wegfallen, müsste auch der kleinste Fussballclub ,,SV hinter den sieben Bergen“ beim jährlichen Fussballturnier für den Verkauf von Kaffee und Kuchen, Würstchen und diversen isotonischen Kaltgetränken eine manipulationssichere Registrierkasse in Betrieb nehmen.

Der Gesetzgeber plante bis zur 50. KW 2016 keine Belegausgabepflicht (wie in Italien). Nach damaliger Planung sollte nur eine Pflicht bestehen, dass, wenn der Kunde einen Beleg verlangt, dieser auch ausgedruckt werden muss.

Nun haben sich in der 50. KW 2016 CDU und SPD darauf geeinigt ins Gesetz gegen manipulierte Ladenkassen aufzunehmen, dass ein Beleg generell auszustellen ist. Bei Offenen Ladenkassen soll diese Pflicht aber nicht gelten. Der Ausgang bleibt abzuwarten.

Fazit

Die Bargeschäfte der Unternehmer sind aufgrund vieler, teils sehr schwerwiegender Manipulationen durch einiger Unternehmer, kritisch gesagt, in Verruf geraten. Darunter müssen Sie als ehrlicher Unternehmer nun leiden. Viele der beschriebenen Anforderungen werden bei Ihnen sicherlich seit langem ordnungsgemäß erfüllt. Es kommen ein paar zusätzliche Dinge, die Sie beachten müssen, und gegebenenfalls müssen Sie auch einmalig (z. B. bei der Erstellung einer Verfahrensdokumentation) tätig werden. Die Kassenanbieter sehen aus ureigenstem Interesse eine Notwendigkeit darin Ihnen entsprechende Kassensysteme so anzubieten, dass diese den gesetzlichen Grundlagen entsprechen, da die Kassenhersteller ansonsten selbst mit Geldbußen belegt werden oder in die Mittäterschaft bei Steuerhinterziehung kommen.

Wir gehen davon aus, dass die heutigen Registrierkassen durch Updates etc. später auch in der Lage sein werden, die entsprechenden zertifizierten Sicherheitseinrichtungen verarbeiten zu können.

Ob die von verschiedenen Kommentatoren prognostizierten Erleichterungen tatsächlich kommen werden, weiß heute keiner mit Sicherheit zu beantworten. Deshalb sollten Sie jetzt agieren und sich entsprechend vorbereiten. So können Sie nie in ein ,,gefährliches Fahrwasser“ geraten. Ob Gerichte in den nächsten Jahren eventuell Vereinfachungen im Bereich der verschärften Neuregelungen bringen werden, bleibt abzuwarten.

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