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Mittwoch, 11. Juli 2018

Praxismarketing prallt auf DSGVO-02: Teure arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen!

Für das Praxismarketing und zur Vertrauensbildung und -stärkung zwischen Praxis und Patient machen Fotos von Mitarbeitern auf der Praxis-Homepage und den verschiedenen Social-Media-Kanälen durchaus Sinn. Voll im Trend sind Drohnen-Aufnahmen des Praxisteams. Alles kein Problem, weiß doch (fast) jeder, dass man sich dazu Einwilligungserklärungen der Mitarbeiter holen muss (Link: http://staging.informationsstelle-gesundheit.de/aktuelle-rechtsprechung/team-fotos-mit-teurem-pferdefuss/). Hat sich da etwas geändert?

Wie nicht anders zu erwarten, bietet die DSGVO das Einfallstor für vielerlei Arten anwaltlicher Aktivitäten. Das haben jetzt auch Arbeitsrechtler entdeckt. Bei den in der Vergangenheit gängigen Einwilligungserklärungen von Seiten der Mitarbeiter für beispielsweise Fotos auf der Praxis-Homepage etc. wurde über eine Vielzahl von Randbedingungen nicht hingewiesen. Das kann jetzt zu einem teuren Pferdefuß werden.

So wurden u.a. die Mitarbeiter nicht darauf hingewiesen, dass es Internetanbieter (z.B. die Wayback Machine) gibt, die Seiten durchsuchen, spiegeln und damit Vergangenheitszustände von Internetinformationen dauerhaft speichern. Löschversuche scheitern dort häufig sang- und klanglos. Weiter wurde in der Vergangenheit nicht darauf hingewiesen, dass Abbildungen auf die ethnische Herkunft (Hautfarbe), die Religionszugehörigkeit (religiöse Kleidung) und den Gesundheitszustand (Brille / Hörgerät) rückschließen lassen können.

Auch diese Aspekte bedürfen der dezidierten Einwilligung des Mitarbeiters / der Mitarbeiterin. Man mag es kaum glauben, aber das sind die Grenzen, die die DSGVO und das BDSG-neu dem Praxismarketing aufzeigen. Macht nichts, denken Sie? Dann behalten Sie im Hinterkopf, dass das Fehlen der an die DGSVO angepassten Einwilligungserklärung Sie im Falle einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung 2-3 Monatsgehälter kosten kann.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie die Vorlage für eine an die DSGVO angepasste Einwilligungserklärung benötigen. Dann macht Praxismarketing auch wieder Spaß.

(Dieser Beitrag wurde erstellt von Herrn Dr. Joachim Müller-Borges, Datenschutzbeauftragter der db-med GmbH, Unternehmensberatung für Datenschutz und Informationssicherheit in der Medizin und im Gesundheitswesen, zusätzlich zertifiziert für Managementsysteme zu Arbeits- und Gesundheitsschutz (ISO 45001), Qualitätsmanagementsysteme (ISO 9001, IATF 16949), Umweltmanagementsysteme (ISO 14001), Energiemanagementsysteme (ISO 50001))

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