Patient sagt kurzfristig Termin ab
Wann darf er zur Kasse gebeten werden?
Patienten freuen sich darüber, wenn eine Praxis über ein gutes Terminmanagement verfügt, zeitnah Termine vergeben kann und möglichst geringe Wartezeiten auftreten. Im Umkehrschluss freut sich auch die Praxis über zuverlässige Patienten, die pünktlich zu ihrem Termin erscheinen.
Was passiert aber, wenn ein Patient seinen vereinbarten Termin ohne Absage nicht wahrnimmt oder sehr kurzfristig absagt? Haben Sie als Behandler einen Anspruch auf ein Ausfallhonorar? Diese Frage lässt sich pauschal nicht beantworten, es gilt vielmehr, den Einzelfall zu betrachten. Folgende Faktoren können dabei eine Rolle spielen:
- Um was für eine Behandlung/Untersuchung handelt es sich?
- Sind in der Vorbereitung Kosten entstanden?
- Wurde der Patient im Vorfeld über anfallende Kosten bei kurzfristiger Terminabsage informiert?
Während Sie als Behandler nicht pauschal mit einem Ausfallhonorar rechnen können, haben Sie dennoch die Möglichkeit, sich gegen kurzfristige Terminabsagen und -ausfälle abzusichern. Sie sollten unbedingt darauf achten, den Patienten im Vorfeld darüber zu informieren, dass im Falle einer spontanen Terminabsage Ausfallkosten auf ihn zukommen können. Besonders lohnt sich diese Absicherung beispielsweise bei Operationen, für welche Sie für mehrere Stunden einen OP-Saal benötigen und entsprechend freigehalten haben.
Das Amtsgericht Bremen wies in einem Urteil (Az.: 09.02.2012 – 9 C 0566/11) eine Klage ab, da „mangels erbrachter Leistung“ kein „Anspruch auf Zahlung“ bestehe. Ohne Vorliegen eines Behandlungsvertrages, in welchem auf eine Vergütung bei Nichtwahrnehmung des Termins hingewiesen werde, sei die Klage unbegründet.
Wenn aufgrund eines kurzfristigen Terminausfalls ein Verdienstausfall entsteht, liegt es zudem in Ihrer Pflicht als Behandler, nachzuweisen, dass der Termin nicht anderweitig gefüllt werden konnte – was mitunter etwas kompliziert sein kann.
Es ist demnach empfehlenswert, sich besonders bei größeren und zeitintensiven Behandlungen gegen einen kurzfristigen Terminausfall abzusichern. Idealerweise wird der Patient vorab schriftlich über mögliche Kosten im Falle einer spontanen Absage oder bei Nichterscheinen informiert.