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Montag, 23. September 2019

„Medical Beauty Lounge“: Praxismarketing auf falschem Pfad

Eigentlich war die Idee naheliegend: Ein Hautarzt, der ein an seiner Praxis angeschlossenes Kosmetikstudio betrieb, verfiel auf die Idee, dieses Kosmetikstudio unter dem Namen „Medical Beauty Lounge“ zu führen. Damit hob er sich deutlich von der Kosmetiker/innen-Konkurrenz ab. Im Internet warb er mit „medizinischer Therapie“ bei der „Gesichtsbehandlung“. Selbstredend bestehe das von ihm geführte Personal aus „gut ausgebildeten Medizinkosmetikerinnen“.

Aus Sicht des Praxismarketings war das bei oberflächlicher Betrachtungsweise gar keine schlechte Idee, folgte sie doch dem Gebot No. 2 des erfolgreichen Marketings (Ries / Trout): „Wenn Sie nicht erster in einer Kategorie sein können, dann eröffnen Sie eine neue Kategorie und werden Sie dort erster.“ Der Begriff „Medizinkosmetik“ passt aus dieser Betrachtungsweise perfekt.

Wer immer auch sich angefasst fühlte, es rief die Wettbewerbszentrale auf den Plan. Sowohl die Landesärztekammer Hessen als auch die Bundesärztekammer – so wird berichtet – sind dort Mitglieder. Der Fall landete vor dem Landgericht Frankfurt a.M., das nach Vorbringen der Argumente beider Seiten zu einem erstaunlich klaren Urteil (vom 28.05.2019) kam. Kurz zusammengefasst:

– Der Name „Medical Beauty Lounge“ erwecke den Eindruck, dass medizinische Leistungen im kosmetischen Bereich angeboten werden. Medizinische Leistungen seien Heilberuflern vorbehalten.

– Selbst wenn in einem Kosmetikstudio, so ordnete das Gericht die „Medical Beauty Lounge“ ein, Leistungen durch Hautärzte erbracht würden, so sei dies unzulässig. Ärztliche Leistungen dürfen nur in einer ärztlichen Praxis erbracht werden, nicht in einem Kosmetikinstitut.

– Zudem verstoße der Hautarzt gegen das berufsrechtliche Verbot für gewerbliche Tätigkeiten.

– Darüber hinaus erkannte das Gericht eine Täuschung der Verbraucher in der Bezeichnung kosmetischer Leistungen als „medizinisch“.

– Auch die Bezeichnung „Medizinkosmetikerin“ sei unzulässig, da man daraus schließen könne, es handele sich um Personen, die heilkundliche Leistungen erbringen dürften. Dies sei aber nicht der Fall.

Zusammenfassend kann man nur feststellen, dass für Ärzte gewerbliche Tätigkeiten zwar nicht ganz ausgeschlossen sind, aber das einfache Überstülpen eines medizinischen Mäntelchens geht nicht (so einfach).

Rumms. Die ganz dicke Ohrfeige. Für das Praxismarketing des Hautarztes bedeutet das: „Zurück auf LOS, ziehen Sie keine 4000 Mark ein (und übernehmen Sie die kompletten Verfahrenskosten).“ Eine kurze Anfrage bei einer auf Praxismarketing spezialisierten Agentur und sicherlich auch bei versierten Fachanwälten hätte im Vorfeld diese Sachlage deutlich entschärft.

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