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Montag, 26. November 2018

Google löscht Ein-Stern-Bewertung

Das Landgericht Lübeck stellt sich gegen die bisherige Rechtsprechung anderer Landgerichte und entscheidet, dass Google eine unkommentierte Ein-Stern-Bewertung auf Google MyBusiness löschen muss. Damit wurde der Klage eines Kieferorthopäden stattgegeben (LG Lübeck, 13.06.2018, AZ.: 9 O 59/17). Google kann gegen die Entscheidung Berufung einlegen.

Ein Kieferorthopäde wurde auf Google MyBusiness ohne einen weiteren Kommentar mit nur einem Stern bewertet. Pikanterweise war als Name des Bewerters der Name des bewerteten Kieferorthopäden angegeben. Das brachte den Kieferorthopäden auf die Palme. Nicht hinnehmen. Durch seine Anwälte teilte er Google zunächst mit, dass es in seiner Praxis einen Patienten mit demselben Namen nicht gibt. Weiter zog er in Zweifel, ob tatsächlich ein Behandlungskontakt stattgefunden habe.

Bewertungsportale sollten (müssen?, fragt die Redaktion) in einem derartigen Fall dem Bewertungsabgeber die Beanstandung des Bewerteten zukommen lassen und den Bewertungsabgeber zu einer Stellungnahme anhalten, möglichst mit dem Beleg für die stattgefundene Behandlung. Google antwortete darauf sinngemäß, dass man keinen offensichtlichen Verstoß gegen die Prüfpflichten erkenne.

Der Kieferorthopäde reichte beherzt Klage beim Landgericht Lübeck ein. Noch bevor Google die Klage erwiderte, wurde die Bewertung auf Google gelöscht. Google führte in der Klageerwiderung aus, es müsse nicht unbedingt sein, dass es sich bei dem Bewerter auch tatsächlich um einen Patienten der Praxis handele. Vielleicht hätte auch lediglich ein telefonischer Kontakt zu der Praxis bestanden, was den Bewerter veranlasst habe, diese Bewertung abzugeben.

Die Lübecker Richter erteilten dieser Interpretation eine deutliche Absage. Vielmehr impliziere eine Sterne-Bewertung einen Behandlungskontakt. Sie kommen in ihrem Urteil zu dem Schluss, dass es sich bei der Bewertung zwar um eine Meinungsäußerung handele, die der Meinungsfreiheit unterliege, allerdings fehle ihr eine wahre Anknüpfungstatsache. Deswegen könne sie untersagt werden. Beurteile man die Bewertung aus dem Horizont eines unvoreingenommenen und durchschnittlichen Lesers, so komme man zu dem Schluss, dass der Bewertungsabgeber tatsächlich eine Leistung des Kieferorthopäden in Anspruch genommen und bewertet habe.

Das sehen viele Gerichte anders. Dreht sich der Wind? Denn die Richter des Landgerichts Lübeck kritisieren vor allem, dass die bisherige Rechtsprechung nicht berücksichtige, dass sich eine Ein-Stern-Bewertung auf die berechnete Durchschnittsbewertung und damit auf die Reputation auswirke.

Anmerkung der Redaktion: Mutige Vorgehensweise. Schlechte Bewertungen sind schlecht für die Internet-Reputation, für das Praxismarketing und letztendlich auch für die Patientengewinnung. Bitte bedenken Sie, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.

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