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Mittwoch, 10. Oktober 2018

BGH: „Nachbehandler hatte nur die Wahl zwischen Pest und Cholera“

Einen langen Rechtsstreit zwischen einer Patientin und dem Factoring-Unternehmen einer implantologisch tätigen Zahnarztpraxis beendete der Bundesgerichtshof mit einem selten klaren Urteil (AZ: III ZR 294/16). Es ging um fehlerhaft eingesetzte Zahnimplantate.

Was war passiert?

In einer Sitzung waren der Patientin 8 Zahnimplantate eingesetzt worden, bei deren Nachbehandlung es zu schwerwiegenden Komplikationen gekommen war. Die Patientin brach bereits vor der prothetischen Versorgung die Behandlung mit der Begründung ab, die Zahnimplantate seien fehlerhaft und falsch positioniert eingebracht worden. Die Zahlung der Rechnung über mehr als 34.000€ verweigerte sie.

Wie nicht anders zu erwarten, verklagte das Factoring-Unternehmen der Praxis die Patientin zur Zahlung. Das angerufene Landgericht wies die Klage ab. In der nächsten Runde verurteilte das Oberlandesgericht die Patientin zu einer Teilzahlung von knapp 17.000€ und folgte damit einer langen Tradition, für grobe Behandlungsfehler nicht allein den/die Behandler/in zur Rechenschaft zu ziehen. Die Patientin zog daraufhin zum Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH prüfte die Sachlage intensiv unter Hinzuziehung des Nachbehandlers. Das Ergebnis war ein eindeutiges Urteil mit bemerkenswerter Klarheit, denn der BGH wies nicht nur die Forderung des Factoring-Unternehmens zurück, sondern attestierte dem nachbehandelnden Zahnarzt, dass dieser „nur noch die Wahl zwischen Pest und Cholera gehabt habe“.

Meinung der Redaktion: Vielleicht wird dieses BGH-Urteil zu einem Umdenken bei den Oberlandesgerichten führen, i.d.R. trotz eindeutiger Sachlage Vergleiche herbeizwingen zu wollen. Dies verbessert nämlich keinesfalls das ansonsten gute Arzt-Patienten-Verhältnis.

Weiter sollten sich Factoring-Unternehmen sorgfältiger mit der Behandlungsqualität Ihrer Kunden auseinandersetzen. Alleine die Vermutung, Patienten würden den langen und kostenaufwändigen Weg durch die Instanzen scheuen, wird in Zukunft nicht helfen. Einen klareren „Präzedenzfall“ kann sich die Redaktion nicht vorstellen.

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