Aktuelles

zum Thema Steuern

Dienstag, 16. Dezember 2014

Neues Spiel, neues Glück

Steueränderungen 2015

Die Steuerdiskussionen im Jahr 2014 waren gekennzeichnet von Nebelkerzen, Blendgranaten und Scheindebatten. Kurz vor dem Jahreswechsel ist noch immer nicht vollständig klar, was sich im nächsten Jahr steuerlich definitiv ändern wird. Deshalb spricht StB Holger Küffen vorsichtshalber von Erwartungen. Was man dennoch wissen sollte….

Das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollcodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlichen Vorschriften, kurz Zollcodex-AnpG, auch Jahressteuergesetz 2015 genannt, und das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zu Änderungen weiterer steuerlicher Vorschriften, kurz StÄnd-AnpG-Kroatien, geben Ausblick auf die steuerlichen Änderungen, die ab 2015 zu erwarten sind.

Nach unserem Dafürhalten werden solche zum Teil wichtigen Änderungen immer mehr in allen möglichen Randgesetzen durch den Gesetzgeber untergebracht, so dass es immer schwieriger wird, den Überblick darüber zu behalten. Aus diesem Grund wollen wir Ihnen eine Auswahl der aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen geben.

Arbeitnehmerpauschbetrag

Erhöhung von bislang 1.000,00 € auf 1.130,00 €.

Erhöhung der Behindertenpauschbeträge

Diese sollen ab 2015 erhöht werden, wobei die definitive Höhe noch nicht bekannt ist (wahrscheinlich + 30 %).

Behindertenpauschbeträge von Kindern

Diese Pauschbeträge der Kinder sollen dauerhaft auf die Eltern übertragen werden können. Dieses ist verwaltungsvereinfachend.

Erstausbildung/Erststudium Kinder

In den letzten Jahren wurden Möglichkeiten besprochen, dass Kinder eigene Werbungskosten bzw. vorgezogene Betriebsausgaben im Bereich von Erstausbildung / Erststudium, z. B. Bachelor Studium, durch Abgabe einer Erklärung sammeln können, die dann später bei ersten eigenen Einkünften eine Steuerminderung erwirken. Letztendlich entschied der 9. Senat des BFHs, dass dies für die Erstausbildung/das Erststudium nicht möglich ist sondern nur für eine Zweitausbildung/ein Zweitstudium (Werbungskosten). Hierbei wurde der BFH durch das Bundesverfassungsgericht bezüglich der Rückwirkung unterstützt.

Lediglich vor dem 6. Senat des BFHs stehen noch diverse Revisionen zur Entscheidung an. Ob diese positiv oder negativ ausfallen werden, ist zur Zeit nicht abzusehen.

Als Lösung wurde vielfach angeraten, dass auch Ausbildungen als Stewardess, Taxifahrer, Rettungssanitäter etc. eine Erstausbildung sein könnten, so dass bei der Zweitausbildung, z. B. dem Bachelorstudium, Werbungskosten bzw. vorgezogene Betriebsausgaben generiert werden können.

Diesem geht der Gesetzgeber ab 2015 entgegen, da in das Einkommensteuergesetz eine Erstausbildungsdauer von mindestens 18 Monaten aufgenommen wird, die zudem eine Abschlussprüfung beinhalten muss.

Betriebsveranstaltungen

Durch die BFH-Rechtsprechung wurde die Grenze von 110,00 € für Betriebsveranstaltungen weit ausgedehnt. So blieben gem. BFH die äußeren Rahmenbedingungen (z. B. Raummiete, Kosten Organisation etc.) bei dieser Grenze unberücksichtigt. Gleichzeitig wurden teilnehmende Familienmitglieder nicht mehr dem Arbeitnehmer für die Berechnungsgrenze zugerechnet.

Diese Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung weiterhin nicht an und bleibt bei der strengen Sichtweise.

Ab 2015 ist geplant, dass die Finanzverwaltung gesetzlich festschreibt, welche Aufwendungen zur Berechnung der lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Grenze von Betriebsveranstaltungen einbezogen werden müssen (Rückkehr zur alten Sichtweise). Im Gegenzug dazu ist geplant, dass Betriebsveranstaltungen bis 150,00 € je Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sein sollen.

Senkung der Sachbezugsgrenze (Warengutschein)

Die mittlerweile sehr beliebten Sachbezüge, hierunter fallen u. a. die Warengutscheine, sollen von 44,00 € monatlich auf 20,00 € monatlich gesenkt werden.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Ab 2015 soll ein Sockelbetrag von 300,00 € Mindestwert der Arbeitsleistung je Rechnung bei haushaltsnahen Dienstleistungen / Handwerkerrechnungen eingeführt werden. Ist die Arbeitsleistung je Rechnung unter 300,00 €, kann diese nicht mehr steuermindernd gem. § 35a EStG verwendet werden.
Dies bedeutet, dass viele Aufwendungen, z. B. Schornsteinfeger, nicht mehr im Rahmen des § 35a EStG gefördert werden.

NEU

Kindernotbetreuung

Ab Januar 2015 ist die Steuerfreistellung von Zahlungen des Arbeitgebers für Maßnahmen zur Kindernotbetreuung geplant. Hierbei sollen Zahlungen bis zu einer Höhe von 600,– € pro Jahr steuer- und abgabenfrei bleiben. Es handelt sich hierbei um Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen. Hiermit soll das Problem, wohin mit den Kindern, wenn kurzfristig eine Geschäftsreise auf dem Plan steht, entschärft werden.

Aufmerksamkeiten (u.a. Geschenke an Arbeitnehmer)

Die lohnsteuerliche Freigrenze soll von 40,– € auf 60,– € erhöht werden. Die neue 60,– €-Grenze gilt für laufenden Arbeitslohn und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31.12.2014 zufließen.

Arbeitszimmer

Für die Benutzung des häuslichen Arbeitszimmer soll eine monatliche Pauschale in Höhe von 100,– € eingeführt werden. Damit würde der Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten entfallen. Der Pauschbetrag soll nur dann gelten, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.

Kirchensteuer

Steuerpflichtige können bisher entscheiden, ob Banken und Versicherungen neben der Abgeltungssteuer auch die Kirchensteuer einbehalten dürfen oder ob der Abzug über die Einkommensteuererklärung erfolgen sollte. Ab 2015 wird der Kirchensteuerabzug von Kapitalerträgen automatisch über ein elektronisches Abrufverfahren vorgenommen. Somit können Verbraucher nicht mehr zwischen den beiden Möglichkeiten auswählen. Allerdings besteht noch ein gesondertes Widerspruchsrecht.

Unterhaltszahlungen

Bei Unterhaltszahlungen muss zukünftig in der Steuererklärung die steuerliche Identifikationsnummer der unterhaltenden Person angegeben werden, damit deren Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann.

Da eine Identifikationsnummer nur für im Inland Steuerpflichtige erteilt wird, besteht die Verpflichtung zur Angabe ihrer Identifikationsnummer auch nur für unterstützte Personen, die der unbeschränkten oder der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Keine Änderungen ergeben sich für Unterhaltszahlungen an im Ausland ansässige Personen.

Wie Sie den vorgenannten Ausführungen entnehmen können, werden in den geplanten Gesetzesänderungen die Themen kalte Progression und die so oft versprochene Steuervereinfachung in keinster Weise berücksichtigt.

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