Praxismarketing-Tipps: Rechtliche Rahmenbedingungen

Fragen zu den rechtlichen Bedingungen? Kontaktieren Sie uns

Um Praxismarketing-Tipps geben zu können, ist es unerlässlich, sich frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des Praxismarketings auseinanderzusetzen. Dieser Artikel soll Ihnen deshalb hilfreiche Tipps für Ihr Praxismarketing geben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aus

  • dem Arztrecht / ärztliches Standesrecht,
  • der ärztlichen/zahnärztlichen Berufsordnung,
  • dem Heilmittelwerbegesetz (HWG),
  • dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und
  • der ärztlichen/zahnärztlichen Gebührenordnung.

Beim Praxismarketing ist also eine Vielzahl rechtlicher Rahmenbedingungen zu beachten, die leider Gottes nicht statisch, sondern sehr dynamisch sind. Hinzu kommt eine sich permanent ändernde Rechtsprechung, verbunden mit den sich rasch ändernden Neuerungen der Werbemöglichkeiten, speziell im Internet.

Praxismarketing-Tipp: Was ist in jedem Fall verboten?

Berufswidrige Werbung ist in jedem Fall untersagt. Um diesen Begriff wird zwar permanent gestritten, aber seine konstanten Eckpfeiler sind:

Anpreisende Werbung

Die kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) definiert auf ihrer Homepage (Stand 31. März 2016) anpreisende Werbung wie folgt: „Anpreisend“ meint eine übertriebene Werbung mit reißerischen und marktschreierischen Mitteln. Diese kann schon dann vorliegen, wenn die Informationen für den Patienten nichts aussagen oder keinen nachprüfbaren Inhalt haben (Zitat Ende).

Das bietet viel Raum für Interpretation.

Irreführende Werbung

Die kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) definiert auf ihrer Homepage (Stand 31. März 2016) irreführende Werbung wie folgt: „Irreführend“ meint eine Werbung, die geeignet ist, bei möglichen Patienten Vorstellungen hervorzurufen, die von maßgeblicher Bedeutung für die Wahl des Arztes sind (Zitat Ende).

Die dann folgenden Beispiele entsprechen allerdings nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung, was als Indiz dafür gewertet werden kann, wie schwammig auch diese Formulierung war oder ist.

Vergleichende Werbung

Auch an dieser Stelle sei die kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV, Homepage, Stand 31. März 2016) wie folgt zitiert: Vergleichende Werbung ist sowohl in negativer Form, um Kollegen in der Vorstellung des Patienten herabzusetzen, und in positiver Form – um deren Vorzüge als eigenen Vorteil zu nutzen – untersagt.

An dieser Stelle kann bereits eine gewisse Parallele zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gezogen werden, dass auch vergleichende Werbung in weiten Teilen untersagt.

Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Ein Beispiel dafür ist die seit über Jahren geführte Auseinandersetzungen der Bundesvereinigung der Kieferorthopäden (BDKO) zur Werbeaussage der „kostenfreien Zahnspange“, die es selbstverständlich geben sollte, aber nur in seltenen Fällen gibt. Kurzum, mit dem, was selbstverständlich ist oder de jure selbstverständlich sein sollte, darf nicht geworben wird.

Werbung mit Festpreisen

In einer Reihe von Urteilen, speziell mit dem Aufkommen von Internet-Schnäppchen-Portalen, ist die Werbung mit Festpreisen zu medizinischen Angeboten de facto verboten worden.

Werbung mit kostenlosen ärztlichen Leistungen

Auch hier gibt es aktuelle Rechtsprechung die das verbietet, da dies als Verstoß gegen die ärztliche/zahnärztliche Gebührenordnung gesehen wird.

Praxismarketing-Tipp: Was ist erlaubt?

Wer nunmehr denkt, dass all das erlaubt sei, was nicht verboten sei, der irrt. In der Folge seien nunmehr die Möglichkeiten des Praxismarketings aufgezählt, die der aktuellen Rechtsprechung sicherlich nicht zuwiderlaufen.

  • Jede Praxis darf eine eigene Homepage betreiben (das war nicht immer so).
  • Jede Praxis darf Flyer, Informationsbroschüren oder Praxiszeitungen mit organisatorischen Hinweisen und Hinweisen zum Leistungsspektrum respesktive den Behandlern/innen, auslegen und aktiv innerhalb (!) Der Praxis verteilen. Außerhalb der Praxis ist das nicht zulässig.
  • Jede Praxis darf Kalender, Kugelschreiber und andere Give Aways (von geringfügigem Wert) in der Praxis an die Patienten weitergeben. Außerhalb der Praxis ist das nicht zulässig.
  • Nochmals sei die kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV, Homepage, Stand 31. März 2016) zitiert: Marketing für Ärzte – was die Berufsordnung erlaubt
  • Alle Medien stehen den Ärzten offen: Praxisschild, Briefbögen, Rezeptvordrucke, Internetpräsentationen und Anzeigen. Auch Rundfunk- und Fernsehwerbung ist grundsätzlich zulässig.
  • Ärzte dürfen die Abmessungen ihres Schildes freier (bitte beachten Sie hier die sogenannte Ortsüblichkeit) gestalten als früher und Anzeigen schalten, ohne, dass dazu ein besonderer Anlass notwendig ist.
  • Ärzte können auf allen Medien neben ihrer Weiterbildung und ihren Zusatzbezeichnungen auch Tätigkeitsschwerpunkte angeben. (Zitat Ende)

Nun ist glücklicherweise in der Zwischenzeit (zum 31. Oktober 2012) das Heilmittelwerbegesetz (HWG) maßgeblich geändert worden. Dies erlaubt dem Praxismarketing für Ärzten und Zahnärzten nunmehr Folgendes:

  • Die Abbildung von Ärzten und Zahnärzten in Berufskleidung oder bei der Ausübung der Berufstätigkeit ist zulässig.
  • Es darf mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf geworben werden.
  • Die Wiedergabe von Krankengeschichten sowie Hinweise darauf sind zulässig, jedoch nur unter der Maßgabe der Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht und sofern die Wiedergabe der Krankengeschichten nicht in irreführender, abstoßender und missbräuchlicher Weise erfolgt.
  • Das Verwenden von Vorher-Nachher-Bildern ist grundsätzlich zulässig, nicht hingegen bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen.
  • Fremd- und fachsprachliche Bezeichnungen sind erlaubt.
  • Das Praxismarketing mit Testimonial-Werbung (also der Werbung mit Äußerungen Dritter) ist erlaubt, sofern es nicht in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt.
  • Die Teilnahme einer Praxis an Preisausschreiben und Verlosungen ist nur dann verboten, wenn sie einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leistet.

Zusammenfassung der Praxismarketing-Tipps:

Was bedeutet das oben Gesagte für Ihr Praxismarketing? Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind nicht so festgezurrt, wie man das allgemein glauben mag. Ein letzter Praxismarketing-Tipp an dieser Stelle: Insbesondere die regionalen Besonderheiten bei den Berufsordnungen machen es notwendig, sich professioneller Hilfe zu versichern.

Unsere Praxismarketing-Tipps im Überblick

zurück zu Praxismarketing-Tipps

zurück zu „Praxismarketing von A-Z“

Nutzungshinweis: Die Informationsstelle Gesundheit kann und darf keine Rechtsberatung geben. In diesem Beitrag finden Sie Aktuelles aus der relevanten Rechtsprechung für das Praxismarketing. Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Detailgenauigkeit. Für Rückfragen wenden Sie sich in jedem Fall an Ihre Rechtsvertretung oder Ihren Rechtsanwalt.

4.6/5 - (34 votes)

Lassen Sie uns miteinander sprechen

Was immer wir für Sie tun dürfen – wir freuen uns, Sie kennenzulernen. Egal, ob telefonisch, per E-Mail, Skype/Teams, bei uns in der Agentur oder bei Ihnen.

0211 – 280 722 0 Jetzt Kontakt aufnehmen

5 gute Gründe

die für uns sprechen

  • Über 30 Jahre Erfahrung im Praxismarketing

  • Spezialisierung auf Patientengewinnung

  • Wir bringen die richtigen Patienten zu Ihnen – online wie offline

  • Bei uns haben Sie feste Ansprechpartner und alles aus einer Hand

  • Unsere Patienten-Portale sind der Turbo für Ihre Reichweite

Fünf gute Gründe, die für uns sprechen