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Praxisabgeber aufgepasst:

die Veräußerung des Patientenstamms kann umsatzsteuerpflichtig werden!

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Oktober 2009 (AZ.: C-242/08) haben die Finanzbehörden der Länder damit begonnen, die Ausnahmeregelung des Paragraphen 4 Nummer 28 UStG für die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter nicht mehr anzuerkennen und damit Umsatzsteuer auf den Verkaufserlös für den Patientenstamm zu erheben. Achtung bei folgenden Situationen:

  • Verzicht auf die halbe Zulassung bei Gründung einer Gemeinschaftspraxis, wenn der Praxisabgeber dafür eine Zahlung erhält.
  • Wenn ohne die Veräußerung der Praxiseinrichtung eine Übertragung des Patientenstamms erfolgt.
  • Wenn der Praxisabgeber dem Übernehmer seinen vertragsärztlichen Patientenstamm verkauft und dann seine Praxis rein privatärztlich fortführt.
  • etc.

Da der Fiskus erhebliche Umsatzsteuererlöse erzielen kann, sollte man in jedem Fall anwaltlichen Rat einholen. Bei sauberer Planung kann die Zahlung unter Berücksichtigung der Randbedingungen vermieden werden.