Marketing-Tipps: Rechtliche Rahmenbedingungen
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Um Marketing-Tipps geben zu können, ist es unerlässlich, sich frühzeitig mit den rechtlichen Rahmenbedingungen des Marketings auseinanderzusetzen. Dieser Artikel soll Ihnen deshalb hilfreiche Tipps für Ihr Marketing geben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aus
Beim Praxismarketing ist also eine Vielzahl rechtlicher Rahmenbedingungen zu beachten, die leider Gottes nicht statisch, sondern sehr dynamisch sind. Hinzu kommt eine sich permanent ändernde Rechtsprechung, verbunden mit den sich rasch ändernden Neuerungen der Werbemöglichkeiten, speziell im Internet.
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Berufswidrige Werbung ist in jedem Fall untersagt. Um diesen Begriff wird zwar permanent gestritten, aber seine konstanten Eckpfeiler sind:
Die kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) definiert auf ihrer Homepage (Stand 31. März 2016) anpreisende Werbung wie folgt: „Anpreisend“ meint eine übertriebene Werbung mit reißerischen und marktschreierischen Mitteln. Diese kann schon dann vorliegen, wenn die Informationen für den Patienten nichts aussagen oder keinen nachprüfbaren Inhalt haben (Zitat Ende).
Das bietet viel Raum für Interpretation.
Die kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) definiert auf ihrer Homepage (Stand 31. März 2016) irreführende Werbung wie folgt: „Irreführend“ meint eine Werbung, die geeignet ist, bei möglichen Patienten Vorstellungen hervorzurufen, die von maßgeblicher Bedeutung für die Wahl des Arztes sind (Zitat Ende).
Die dann folgenden Beispiele entsprechen allerdings nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung, was als Indiz dafür gewertet werden kann, wie schwammig auch diese Formulierung war oder ist.
Auch hier gibt es aktuelle Rechtsprechung die das verbietet, da dies als Verstoß gegen die ärztliche/zahnärztliche Gebührenordnung gesehen wird.
Auch an dieser Stelle sei die kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV, Homepage, Stand 31. März 2016) wie folgt zitiert: Vergleichende Werbung ist sowohl in negativer Form, um Kollegen in der Vorstellung des Patienten herabzusetzen, und in positiver Form – um deren Vorzüge als eigenen Vorteil zu nutzen – untersagt.
An dieser Stelle kann bereits eine gewisse Parallele zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gezogen werden, dass auch vergleichende Werbung in weiten Teilen untersagt.
Ein Beispiel dafür ist die seit über Jahren geführte Auseinandersetzungen der Bundesvereinigung der Kieferorthopäden (BDKO) zur Werbeaussage der „kostenfreien Zahnspange“, die es selbstverständlich geben sollte, aber nur in seltenen Fällen gibt. Kurzum, mit dem, was selbstverständlich ist oder de jure selbstverständlich sein sollte, darf nicht geworben wird.
In einer Reihe von Urteilen, speziell mit dem Aufkommen von Internet-Schnäppchen-Portalen, ist die Werbung mit Festpreisen zu medizinischen Angeboten de facto verboten worden.
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Termin vereinbarenWer nunmehr denkt, dass all das erlaubt sei, was nicht verboten sei, der irrt. In der Folge seien nunmehr die Möglichkeiten des Marketings aufgezählt, die der aktuellen Rechtsprechung sicherlich nicht zuwiderlaufen.
Nun ist glücklicherweise in der Zwischenzeit (zum 31. Oktober 2012) das Heilmittelwerbegesetz (HWG) maßgeblich geändert worden. Dies erlaubt dem Marketing für Ärzten und Zahnärzten nunmehr Folgendes:
Was bedeutet das oben Gesagte für Ihr Marketing? Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind nicht so festgezurrt, wie man das allgemein glauben mag. Ein letzter Marketing-Tipp an dieser Stelle: Insbesondere die regionalen Besonderheiten bei den Berufsordnungen machen es notwendig, sich professioneller Hilfe zu versichern.
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