Der wunde Punkt: Aufklärung Teil 1
Urteil des OLG Dresden verschärft Aufklärungspflichten
Es gibt Urteile, die der näheren Beachtung wert sind. Dazu gehört ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (AZ.: U 1052 / 19), das die Aufklärungspflicht des Arztes hinsichtlich der Behandlungsrisiken und Behandlungsalternativen sehr streng definiert. Aus dem Urteil sei wie folgt zitiert: Der behandelnde Arzt „muss seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen und Alternativen vor Augen führen“.
Obgleich es sich im konkreten Fall um eine Gesäßstraffung handelte, sind die Konsequenzen dieses Urteils auf alle Facharztgruppen übertragbar. Das betrifft auch die bei Zahnärzten durchgeführten kosmetischen Behandlungen, wie beispielsweise das Bleaching. Vor einer solchen Behandlung sollte vollumfänglich über alle nur denkbaren Gefahren aufgeklärt werden. Dazu gehören unter anderem die Problematiken rund um Allergien gegen das Bleachingmittel oder die Einbringschiene. Wenn möglich sollten auch Behandlungsalternativen erläutert werden.
Das einfache Übergeben eines Aufklärungsbogens reicht definitiv nicht mehr aus. Entscheidend ist auch die mündliche Aufklärung durch den Arzt, speziell wenn sich um nicht dringliche Behandlungen dreht. Dieses Urteil reiht sich ein in eine Menge anderer Urteile, denen ähnliche Thematiken zugrunde lagen (hierzu mehr). Das macht das erfolgreiche Praxismarketing nicht leichter.