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Mittwoch, 6. Mai 2015

Zulässigkeit von zwei Teilzulassungen in unterschiedlichen KZÄV-Bezirken höchstrichterlich bestätigt.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 11.02.2015 (B 6 KA 11/14 R) die Zulässigkeit der Erteilung zweier Teilzulassungen an einen Vertragszahnarzt mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag in den Bezirken zweier unterschiedlicher kassenzahnärztlicher Vereinigungen (KZÄV) bestätigt (wir berichteten über die Entscheidung der Vorinstanz – LSG Sachsen, Urt. v. 02.10.2013, L 8 KA 48/11; http://www.medizinrecht-aktuell.de/zulassungsrecht/236/index.html).

Das BSG bestätigte die Ansicht des LSG Sachsen und führt in der zunächst veröffentlichten Pressemitteilung aus:

„Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ist die Möglichkeit geschaffen worden, lediglich mit hälftigem Versorgungsauftrag an der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung teilzunehmen. Damit können einem Arzt oder Zahnarzt auch zwei Zulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag für zwei Vertragsarztsitze erteilt werden. Ein hälftiger Versorgungsauftrag lässt dem (Zahn-)Arzt zeitlich Raum für andere berufliche Tätigkeiten. Als solche kommt auch eine weitere vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit in Betracht. Diese Form der beruflichen Betätigung ist mit den geltenden Vorschriften über die vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit nicht von vornherein inkompatibel. Es kommt nicht darauf an, ob die „hälftigen“ Vertragsarztsitze im Bezirk derselben oder zwei verschiedener K(Z)ÄVen liegen.“

Das Bundessozialgericht räumt damit der grundrechtlich geschützten ärztlichen Berufsfreiheit (Art. 12 GG) einen hohen Stellenwert ein. Es ist mithin nicht notwendig, dass für die Erteilung zweier hälftiger Zulassungen in unterschiedlichen K(Z)ÄV-Bezirken eine ausdrückliche Rechtsgrundlage vorliegt, so wie es die KV Thüringen in dem Rechtsstreit vortrug. Nach Ansicht des BSG ist es „im Rahmen der freien beruflichen Gestaltung“ sehr wohl möglich beziehungsweise seit der Gesetzesänderung im Jahr 2007 sogar gewollt, zwei Praxen mit jeweils einem halben Versorgungsauftrag zu führen. Dies ist auch K(Z)ÄV-übergreifend zulässig.

Einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage bedarf es nicht, weil die Erteilung zweier halber Versorgungsaufträge von der Berufsfreiheit umfasst ist. Umgekehrt bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, um die Berufsfreiheit in dem streitigen Punkt einzuschränken.

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