Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Bei der Patientengewinnung gibt es viele Fallstricke, so zum Beispiel die Werbung mit sogenannten Selbstverständlichkeiten. Aktuell hat das Verwaltungsgericht Münster zu einer Zeitungsanzeige folgenden Inhalts zu entscheiden: „Zahnkronen und Brücken zum Nulltarif (bei Festzuschuss +30 % Bonus)“.
In vorliegenden Fall kam das Gericht zur Meinung, dass dies unzulässig sei, soweit damit für Standard-Zahnersatz im Sinne der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen geworben wird. Es würde nämlich eine selbstverständliche Leistung beworben, die von allen anderen Zahnärzten unter den gleichen Voraussetzungen ebenso angeboten werde könne (AZ.: 5 K 777/09). Andere Gerichte, wie beispielsweise das Landgericht Düsseldorf, hatten an vergleichbaren Praxismarketing-Anzeigen anderes zu bemäkeln.
Eine ähnliche Entscheidung setzte vor Jahren der Verband Deutscher Kieferorthopäden durch, als er mit Erfolg eine Anzeige mit „Zahnspange zum Nulltarif“ als unzulässig abmahnen ließ. Auch hier mochte es dem Laien als ganz und gar nicht selbstverständlich erscheinen, dass Zahnspangen zum Nulltarif so einfach erhältlich seien. De jure ist dem aber so.
Fazit der Redaktion: Finger weg von „Nulltarif“-Anzeigen für die Patientengewinnung.