Wer war das? Bewertungsportal ist nicht zur Herausgabe der Daten von Bewertern verpflichtet
Anschaulich schildert Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi den Fall einer Fachärztin, die von einem Bewertungsportal partout Auskunft über die Kontaktdaten des Verfassers / der Verfasserin einer Bewertung haben wollte. Das Bewertungsportal wollte aber die Kontaktdaten des Nutzers nicht herausgeben. Der Fall landete beim Landgericht in München (LG München I, AZ.: 25 O 23782/12).
Obgleich die Bewertung von Seiten des Betreibers des Bewertungsportals gelöscht wurde und damit keinen negativen Einfluss mehr auf das Praxismarketing hatte, ließ die Fachärztin nicht locker. Ohne Erfolg, denn das Landgericht München stützte sich auf die Paragraphen 12,13, 14 Telemediengesetz, die jeden Betreiber eines Internetdienstes verpflichten, die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen.