Wer billig kauft, kauft doppelt
Mal eben für das Praxismarketing die Homepage beim Webdesigner um die Ecke gekauft. Um die Facebook-Seite kümmert sich die engagierte Helferin. Bilder für die Praxis-Homepage aussuchen und dann natürlich auch für die Facebook-Seite verwenden. Das alles kann richtig teuer werden, denn das OLG München definiert die Pflichten für die Bildnutzung strenger.
Unser täglich Brot: Ärzte und Zahnärzte klagen uns ihr Leid, denn richtig teure Abmahnungen versauern die Patientengewinnung. Natürlich hat es die (meist nicht spezialisierte Agentur) verbockt. Zahlen muss jedoch der Arzt, denn es wurden Bilder verwendet, die angeblich gekauft wurden, so jedenfalls hat das OLG München mit dem Beschluss vom 15.01.2015 (AZ.: 29 W 2554/14) entschieden. Der Seitenbetreiber, also die Arztpraxis, muss die Agentur kontrollieren und sich die Unterlagen zur Lizenzkette vorlegen lassen.
„Den Letzten beißen die Hunde“ sagt ein altes Sprichwort. Es genügt nach Ansicht der deutschen Gerichte nicht, dass auf Treu und Glauben gehandelt wurde. Nicht nur, dass die nicht lizensierten Bilder entfernt werden müssen, auch ein Schadensersatz in erheblicher Höhe wird fällig. Dabei sind 5000 € für ein einzelnes Foto durchaus gang und gäbe. Bei einer kleinen Einzelpraxis sprengt das schnell das Jahresbudget für Praxismarketing.
Krisenherd soziale Netzwerke
Komplizierter wird es zusätzlich bei der Verwendung von gekauften Bildern in sozialen Netzwerken wie Facebook, Google+, Twitter, Instagram, Pinterest etc.
Wir selbst haben bei verschiedenen Stockphoto-Anbietern nachgefragt, ob ein regulär gekauftes Bild für die Homepage auch für die Praxis-Fanpage in einem sozialen Netzwerk verwendet werden darf. Die Antwort war denkbar schwammig. Das bedeutet langfristig immer Ungemach, denn bereits 2014 hat das Landgericht Potsdam entsprechend entschieden (AZ.: 2 O 211/14).
Woran liegt das? Facebook beispielsweise genehmigt sich über die AGB bei jedem hochgeladenen Foto ein unentgeltliches Nutzungsrecht und sogar das Recht, die Bilder weiterzuverkaufen. Das ist natürlich nicht im Sinne des Urhebers, im Grunde aber auch nicht im Sinne desjenigen, der Urlaubsfotos oder Bilder vom letzten Praxis-Workshop hochlädt.
Worauf muss ich als Praxis achten?
Lassen Sie sich von Ihrer Agentur alle entsprechenden Lizenznachweise für Bilder vorlegen. Auch die im Internet manchmal als kostenlos gekennzeichneten Bilder (wie ghetty images) sind keinesfalls immer kostenfrei. Ein Rheinisches Grundgesetz besagt „et hätt noch immer jot jejange“. Verlassen Sie sich nicht darauf, denn die Bildsuchprogramme und Abmahnanwälte werden immer effizienter.
Unser Angebot: Wir checken Ihre Praxis-Homepage oder Ihre Facebook-Seite. Das kostet nur 50,-€ (zzgl. MwSt.) und ist allemal günstiger als teure Abmahnungen und Anwaltskosten.