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Montag, 25. Juli 2016

Vorher-Nachher-Bilder: Aus Jein wird Nein

Die Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern zum Zwecke von Praxismarketing und Patientengewinnung wurde mit dem neuen Heilmittelwerbegesetz (HWG) im Jahr 2012 neu geregelt.

Einschränkungen erfuhren nur plastisch-chirurgische Operationen, geregelt in §11, Abs. 1, Nr. 5 HWG:

Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden […] mit einer bildlichen Darstellung, die in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise Veränderungen des menschlichen Körpers auf Grund von Krankheiten oder Schädigungen oder die Wirkung eines Arzneimittels im menschlichen Körper oder in Körperteilen verwendet,[…]

Bereits am 5. November 2012 hatten wir darauf hingewiesen, dass Komplikationen vorprogrammiert sind. Die aktuelle Rechtsprechung hat sich für ein klares Nein entschieden.

Was wurde entschieden und was war passiert?

Eine Klinik für Schönheitsoperationen darf nicht mit Vorher-Nachher-Fotos ihrer Patientinnen werben, entschied das Oberlandesgericht Koblenz am 8. Juni 2016 (AZ. 9 U 1362/15) und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Dezember 2015.

Um die unklare rechtliche Situation zu umlaufen, konnten sich interessierte Patientinnen auf der Praxishomepage des Klinikbetreibers vorher registrieren, um sich dann die Vorher-Nachher-Bilder geglückter Operationen anschauen zu können.

Auch dieser scheinbare Kniff half nicht. Das Oberlandesgericht Koblenz argumentierte bei seiner Entscheidung gegen die Veröffentlichung von Vorher-Nachher-Fotos bei plastisch-chirurgischen Eingriffen damit, dass der Gesetzgeber die Menschen vor unnötigen Operationen zu schützen beabsichtige.

Vorher-Nachher-Bilder also in einen geschützten Homepage-Bereich zu stellen, ändere an dieser Intention der Risikoverhinderung nichts. Der Gesundheitsschutz überwiege die Interessen der Betreiber der Klinik. Somit sei diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz sowohl mit dem Verfassungsgerecht als auch mit EU-Recht vereinbar.

Anm. der Redaktion: Wir hatten es bereits im November 2012 geahnt, dass die Rechtsprechung sich für ein klares Nein entscheiden wird. Tricksereien beim Praxismarketing werden künftig in diesem Punkt keine Chance haben. Was dann noch im ärztlichen Beratungsgespräch erlaubt ist, bleibt auch mit dieser Entscheidung offen. Wir bleiben für Sie am Ball.

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