Urteile zu §11 Abs. 1 S. 3 des Heilmittelwerbegesetzes
Unterspritzung der Haut wird als plastisch-chirurgischer Eingriff gewertet
In unserem Beitrag „Änderungen am Heilmittelwerbegesetz (HWG): Auswirkungen auf das Praxismarketing“ vom 5. November 2012 berichteten wir über verschiedene Anpassungen des HWG. Die damalige Gesetzesanpassung beinhaltete unter anderem den Umgang mit der werblichen Nutzung von Vorher-Nachher-Bildern von Patienten. Mit diesen dürfe nicht für die operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe geworben werden.
Die bildliche Darstellung einer Brustvergrößerung vor und nach dem Eingriff ist demnach verboten. Aber ist das Bewerben einer Unterspritzung der Haut durch beispielsweise Hyaluronsäure erlaubt, da es sich schließlich nur um einen minimal-invasiven Eingriff handelt, bei dem kein Skalpell zum Einsatz kommt?
Der Begriff des operativ plastisch-chirurgischen Eingriffs lässt durchaus Spielraum in der Auslegung. Tatsächlich häufen sich die Urteile, in denen die zuständigen Richter entschieden, dass das Werben mit Vorher-Nachher-Bildern auch dann nicht zulässig sei, wenn es sich um eine Unterspritzung der Haut handele. Der Begriff „operativ plastisch-chirurgische Eingriff“ umfasse demnach solche medizinisch nicht notwendigen Eingriffe, die mit einer Form- und Gestaltveränderung an den Organen oder der Körperoberfläche einhergehen (Hierzu die Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.08.2021, 3-06 O 16/21 und des Landgerichts Köln vom 05.04.2021 – 81 O 106/20).
Als Begründung wurde unter anderem genannt, dass das in §11 Abs. 1 S. 3 HWG normierte Werbeverbot dazu diene, die Verbraucher vor unnötigen gesundheitlichen Risiken zu schützen.
Die Entscheidungen der Gerichte können sich demnach auf Ihr Praxismarketing auswirken. Falls Sie also mit entsprechenden Bildern auf Ihrer Website werben, raten wir dringend dazu, sich bei der spezialisierten Fachanwaltschaft abzusichern.