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Freitag, 13. September 2013

Unzulässige Zuweisung von Patienten

Bereits im September 2012 hatten wir berichtet, dass die Werbung mit Festpreisen zum Zwecke des Praxismarketings im zahnärztlichen Bereich definitiv der Vergangenheit angehört.

Der Anbieter Groupon hat in zweiter Instanz das Kammergericht Berlin angerufen, das die Entscheidung des Landgerichts Berlin hinsichtlich der wettbewerbswidrigen Werbung bestätigt. Darüber hinaus sieht das Kammergericht Berlin in der Zahlung der Erfolgsprämien auch eine unzulässige Zuweisung von Patienten gegen Entgelt (KG Berlin, AZ.: 5 U 88/12).

Das ist spannend, denn damit könnte das Geschäftsmodell der Ärzte-Terminportale in Bedrängnis geraten. Im Allgemeinen erfolgt nämlich für jeden vermittelten Patiententermin eine Bezahlung des Portalbetreibers durch die beauftragende Praxis. Folgt man dem Gedanken des Kammergerichts Berlin, dann könnte auch in diesem Fall von einer unzulässigen Zuweisung von Patienten gesprochen werden, da auch hier ein Entgelt entrichtet wird.

Fazit der Redaktion: Für diese Art der Patientengewinnung ist Vorsicht geboten, solange hierüber keine belastbare Rechtsprechung vorliegt.


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