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Donnerstag, 28. November 2013

Tatort Weiterempfehlungsfunktion

Empfehlungen sind für die Patientengewinnung ein mächtiges Instrument. So verwundert es nicht, dass sich zum Zwecke des Praxismarketings immer mehr Zahnärzte auf ihre Praxis-Homepage eine so genannte Weiterempfehlungsfunktion haben installieren lassen. Das – so stellt es sich jetzt heraus – ist unerlaubte Werbung.

Hintergrund: Gibt ein Patient seine eigene E-Mail-Adresse und eine weitere E-Mail-Adresse auf der Weiterempfehlungsfunktion der Praxishomepage ein, so erhält ein potentieller Patient eine E-Mail, die auf die Leistungen der Praxis aufmerksam macht. Das stellt eine unzumutbare Belästigung des Empfängers nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar. So jedenfalls hat am 12. September 2013 der Bundesgerichtshof entschieden.

Dabei ist es unerheblich, dass die Werbung nur an Personen versandt wird, die ein Dritter (Patient) durch Auswahl einer ihm bekannten E-Mail-Adresse ausgewählt hat. Vielmehr ist entscheidend, dass der Empfänger (potentieller Patient) in diese Art Werbung nicht eingewilligt hat und sich praktisch nicht zur Wehr setzen kann.

Fazit der Redaktion: Eine Weiterempfehlungsfunktion hat auf  der eigenen Praxishomepage nichts zu suchen, weil sie für das Praxismarketing und zur Patientengewinnung nicht zulässig ist.


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