Rabattaktionen auf Gutscheinplattformen im Internet sind unzulässig
Man muss es immer noch wiederholen: Finger weg von Rabattaktionen auf Gutscheinplattformen – sogar die Wettbewerbszentrale ist in diesem Zusammenhang aktiv geworden. Das bedeutet, dass es keine wirklichen wettbewerbsrechtlichen Schlupflöcher für die Teilnahme an Rabattaktionen auf Gutscheinplattformen mehr gibt.
Zudem gibt es kammerrechtliche Angriffspunkte, nicht zu vergessen Haken bei der Abrechnung. Dies betrifft nicht nur den Verstoß gegen die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), sondern auch die Vergiftung des vertragsärztlichen Honorars. So sollte beispielsweise kein auf einer Gutscheinplattform verkauftes Bleaching gleichzeitig mit einer GKV-Leistung abgerechnet werden.
Anmerkung: Näheres erfahren Sie bei der Redaktion.