Priorität für Anonymität im Netz
In einem mit Spannung erwarteten Urteil hat der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden. Ein Internetanbieter muss bei falschen Behauptungen die Identität eines Nutzers nicht preisgeben. Der BGH stellt damit die Anonymität im Netz über die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen.
Das Telemediengesetz wird damit vom BGH zum wiederholten Male in seiner jetzigen Form bestätigt. Dies ist durchaus nicht selbstverständlich, denn vielerorts haben Landgerichte und Oberlandesgerichte anders entschieden. Damit kam es zu einer Aufweichung des Schutzes der Meinungsfreiheit und dem Recht auf Anonymität im Internet. Auch der Datenschutz vonseiten der Portalbetreiber wird durch dieses Urteil geschärft, hatten doch in der Vergangenheit einzelne Betreiber von Bewertungsportalen mehr oder minder unverhohlen zugegeben, dass sie IP-Adressen speichern.
Anm. der Redaktion: Die Ärzteschaft kann sich den Aufschrei sparen, denn der einzelne Arzt wird durch dieses Urteil nicht schutzlos, bleibt ihm doch der Weg über die Strafanzeige.
Zudem kann man kann es auch positiv betrachten. Die Aufweichung der Anonymität im Netz hat u.a. dazu geführt, dass Patienten sich nicht mehr trauten, positive Kommentare und Empfehlungen für ihre behandelnden Ärzte abzugeben, da sie den Datenschutz seitens der Portalbetreiber nicht mehr als ausreichend angesehen haben. Denn eines ist sicherlich Fakt: Der weitaus überwiegende Anteil der Patienten gibt positive Bewertungen ab, denn trotz allen Mediengeschreis sind mehr als 90 Prozent der Patienten zufrieden mit ihren Behandlern.