Praxismarketing mit Preisausschreiben und Gewinnspielen
Es bedurfte tatsächlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, dass die Durchführung einer Gutscheinverlosung (man konnte Zahnbürsten und Patientenratgeber gewinnen) als Werbemaßnahme nicht zu beanstanden sei (Az.: 233/10,235/10). Während früher manche Zahnärztekammer noch allergisch gegen die Verlosung einer professionellen Zahnreinigung reagiert hat, so ist auch dies heute zulässig, da eine professionelle Zahnreinigung für den Patienten mit keinen nennenswerten gesundheitlichen Risiken verbunden sei.
Schwierig wird die Situation erst dann, wenn sogenannte schutzwürdige Interessen tangiert werden. Diese werden beispielsweise bei der Verlosung von Bleaching-Behandlungen berührt, da der Patient durch die gewonnene Leistung zu möglichen Gesundheitsrisiken verleitet wird. (AZ.: 233/1 0,235/10).
In der Vergangenheit wurde von manchen Zahnärztekammern gerne jede Form von neuem Praxismarketing mit der Begründung attackiert, dass es sich um eine nicht übliche Werbeform handele. Dem hat ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 981/00) einen Riegel vorgeschoben. „Allein aus dem Umstand, dass eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet, kann nicht gefolgert werden, dass dies berufswidrig wäre.“