Praxismarketing mit dem Angebot kostenloser Leistungen
In der Ärzte- und Zahnärzteschaft scheint es sich immer noch nicht herumgesprochen zu haben, dass das Anbieten von kostenlosen Leistungen definitiv nicht zulässig ist. Anders lassen sich die Urteile verschiedener Landgerichte einfach nicht erklären.
In einem Fall, der beim Landgericht Stuttgart anhängig war (AZ.: 11 O 75/15), hatte ein Zahnarzt eine kostenlose professionelle Zahnreinigung angeboten, was ihm per Urteil vom 13. August 2015 untersagt wurde. Dabei ist die Rechtslage durch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) eigentlich klar, denn in Paragraph 7, Abs. 1, ist das grundsätzliche Verbot der Wertreklame einschließlich eines Nachlasses geregelt.
Das Urteil führt dazu u.a. aus, dass diese unzulässige Werbung „[…] die konkrete Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der angesprochenen Verbraucher begründet. Sie begründet die konkrete Gefahr, dass Verbraucher die Praxis des Klägers (in diesem Fall der Zahnarzt, Anm. der Redaktion) allein deshalb aufsuchen, weil es dort etwas „gratis“ gibt, nicht aber, weil sie sich aufgrund sachlicher Erwägungen entschieden haben, die ärztlichen Dienste in Anspruch zu nehmen“(Zitat Ende).
Auch den aus der Sicht des Praxismarketings „kreativen“ Ansatz einer Zahnarztpraxis, einen so genannten „Vitalplan“ für „50+-Patienten“ kostenfrei anzubieten, ließ das Landgericht Stade in seinem Urteil vom 25. Juni 2015 (AZ.: 8 O 37/15) nicht durchgehen. Die Urteilsbegründung liest sich ähnlich der oben angeführten Urteilsbegründung.
Anm. der Redaktion: Finger weg von kostenfreien Angeboten medizinischer Leistungen! Es schadet dem Praxismarketing und dem Portemonnaie.