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Freitag, 29. April 2016

„Praxisklinik“ eben doch Klinik

Wir werden von Mandanten in schöner Regelmäßigkeit gefragt, ob die Benennung ihrer spezialisierten Praxis als „Praxisklinik“ im Sinne des Praxismarketings Sinn mache. Es mag Sinn machen, aber die juristische Sachlage weist Hindernisse auf.

Bereits 1996 musste sich der Bundesgerichtshof mit eben dieser Fragestellung auseinandersetzen. Damals kamen die obersten Richter zu der Meinung, dass die Erwartungshaltung eines Durchschnittspatienten an eine Klinik gleichzusetzen sei mit der an ein Krankenhaus. Dies beinhalte neben des Angebots einer ambulanten Behandlung zudem das eines stationären Aufenthalts auch an Wochenenden rund um die Uhr.

Nun ist seit 1996 viel Wasser den Rhein heruntergeflossen und der allgemeine Sprachgebrauch hat deutliche Änderungen erfahren. So musste sich das Oberlandesgericht (OLG) in München mit eben genau dieser Frage erneut auseinandersetzen. Man hätte erwartet, dass der Begriff „Klinik“ in der Zwischenzeit verwässert worden sei, stößt der Durchschnittspatient doch häufig auf sogenannte zahnärztliche Praxiskliniken, Implantatkliniken und Laserkliniken.

Weit gefehlt. Nach wie vor, so das OLG München in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2015, erwarte der Durchschnittspatient von einer Klinik, gleich welcher Couleur, das Angebot einer vollumfänglichen stationären Behandlung. Ansonsten läge Irreführung vor. Punkt, Ende, aus.

Fazit der Redaktion: Das gibt Futter für viele Verfahren und wird Wettbewerbsrechtler freuen. Viele sogenannte „Praxiskliniken“ werden nachrüsten oder den Namen ändern müssen. Auch für das Praxismarketing ist es bei Gericht wie vor Gott oder auf hoher See.

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