Pauschalpreisnennung ist heikel
Immer wieder gibt es, wenn auch unterschiedliche, gerichtliche Entscheidungen bezüglich der Nennung von Pauschalpreisen. Trotz Sternchen-Hinweises sah das Landgericht Bonn einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und gleichzeitig einen Verstoß gegen die Gebührenordnung der Zahnärzte, da Zahnimplantate zu einem Pauschalpreis von 888 € angeboten worden waren (Az.: 14 O 184/10).
Diese direkte Verbindung zwischen UWG und GOZ wird in Zukunft die Verwendung von Pauschalpreisen für die Praxiswerbung außerordentlich schwierig gestalten, da sowohl die Preishöhe als auch der Leistungsumfang (inklusive der Erstattungsfähigkeit) in Kombination gerichtlich relevant erscheinen. Vorsicht ist in Zukunft bei Pauschalpreisnennungen geboten.