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Sonntag, 5. August 2012

Nicht vergessen: Auch über seltene Risiken aufklären.

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 30. Mai 2011 (AZ.: I-3 U 205/10) entschieden, dass auch über seltene Risiken insbesondere dann der Patient aufzuklären sei, wenn die seltenen Risiken für den Patienten überraschend sein können, die Verwirklichung seiner Lebensführung belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch sind.

Anlass war die Klage einer Patientin, die durch die notwendigen Einschleifmaßnahmen für den Einsatz von Veneers nicht auf das damit verbundene – wenn auch seltene – Risiko einer chronischen Pulpitis aufgeklärt worden war. Die Klägerin erhielt ein erhebliches Schmerzensgeld zugesprochen.

Anm. der Redaktion: Wir erleben es immer wieder bei Aufklärungen zum Thema „Zahnimplantate“, dass der deutliche Risikohinweis einer Periimplantitis fehlt. Ähnliches hören wir aus dem Bereich der Erwachsenen-Kieferorthopädie bezüglich des langfristigen Tragens eines Retainers nach abgeschlossener kieferorthopädischer Behandlung.


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