Minderjährige in der Praxis
Obgleich seit Jahren über die Herabsetzung des Mindestalters bei Teenagern diskutiert wird, zeigt die aktuelle Rechtsprechung noch einmal ganz in klar auf, wo die Grenzen sind. So auch das Landgericht Wiesbaden im September 2013 (AZ.: 9 S 14/13).
Die zu dem Zeitpunkt des Beginns der Behandlung erst 17-jährige Patientin schloss einen privatärztlichen Behandlungsvertrag ohne Genehmigung der Erziehungsberechtigten ab. Bei Abschluss der Behandlung war die Patientin 18 Jahre alt. Auch zu diesem Zeitpunkt wurde kein Behandlungsvertrag abgeschlossen – mit bösen Folgen für die Praxis: Die Praxis blieb auf den Kosten sitzen.
Fazit: Gerade moderne Methoden des Praxismarketings, wie beispielsweise Facebook-Auftritte, sprechen auch sehr junge Patientinnen und Patienten an. Diese Form der Patientengewinnung darf nicht vergessen lassen, dass nach wie vor sowohl bei der Aufklärung über Risiken als auch für die eigentliche Behandlung die schriftliche Einverständniserklärung aller Erziehungsberechtigten notwendig ist.