Liberalisierung des „Zentrum“-Begriffs
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. März 2012 (AZ.: 1 BvR 1209/11) das Verbot sich als „Zentrum für Zahnmedizin“ zu benennen aufgehoben und die Sache zurück an die anders entscheidenden Land- und Kammergerichte in Berlin zurückverwiesen.
Vor einigen Jahren hatte die zunehmende Verwendung des Begriffs “Zentrum“ zu einer Fülle von Abmahnungen und Klagen geführt, da nach damaliger Auffassung der Gerichte der Begriff „Zentrum“ als ein unzulässiges Alleinstellungsmerkmal galt (Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb). Unterstützt wurden die Gerichte dabei von einer ganzen Reihe von Kammern.
Mit der Einführung von medizinischen Versorgungszentren bekam der „Zentrumsbegriff“ nach Auffassung des Verfassungsgerichts eine neue Bedeutung, was zu der nun geänderten Betrachtungsweise führte. Bitte bedenken Sie bei der Namensgebung, dass nach wie vor eine konkrete Betrachtung erforderlich ist.
Anm. der Redaktion: Vom Marketing-Aspekt aus betrachtet bringt die Verwendung des Begriffs „Zentrum“ aus unserer Erfahrung her keinerlei Vorteile.