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Mittwoch, 11. Mai 2022

Kinderzahnarzt

Der BGH hat entschieden

Am 25. März 2015 berichteten wir unter dem Titel „KINDERZAHNARZT – KOSTENPFLICHTIGER KONFLIKT DROHT“ von dem Gewürge bei der Verwendung des Begriffs „Kinderzahnarzt“. Seinerzeit fand der Interessenschwerpunkt „Kinderzahnarzt“, schon wegen des Praxismarketings, mehr und mehr Verbreitung auf den Praxis-Homepages von Zahnärzt*innen.

Bereits mit dem Urteil vom 25. Mai 2012 (Az.: 13 A 1384/10) hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden, dass ein „Kinderzahnarzt“ verpflichtet ist, nachhaltig auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendzahnheilkunde tätig zu sein. Er musste überwiegend Kinder und Jugendliche behandeln und aufgrund seiner besonderen Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet Kinderzahnheilkunde intensiv auf die kindliche Psyche eingehen.

Diverse Urteile von Landgerichten und Oberlandesgerichten flankierten diese Entscheidung des OVGs. Der Bundesverband der Kinderzahnärzte e.V. war mit von der Partie.

Wir warnten nachdrücklich – zu Recht

Trotzdem bewarb sich eine zahnärztliche Praxis auf ihrer Homepage als „Kinderzahnarztpraxis“. Die zuständige Zahnärztekammer fühlte sich bemüßigt und mahnte die Praxis aufgrund dieser Begrifflichkeit wegen Irreführung des Verbrauchers ab. Das Landgericht Düsseldorf, um welche Kammer mag es sich wohl gehandelt haben, gab der Klage zunächst statt (Urteil vom 28.06.2019, AZ. 38 O 189/18). Das völlig überflüssige juristische Herumgezerre erreichte die nächste Phase.

Das Oberlandesgericht (OLG) hingegen wies sie ab (Urteil vom 12.11.2020, Az. I-20 U 87/19). Zum Glück schloss sich der Bundesgerichtshof (BGH) den Ausführungen des OLG an und erklärte ebenfalls, die Verwendung der Begrifflichkeit „Kinderzahnarztpraxis“ als Werbung für das Praxismarketing sei zulässig.

Keine Irreführung von Verbrauchern

Der BGH musste sich mit der Frage beschäftigen, ob ein Zahnarzt mit der Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ werben darf, auch wenn er keine besonderen Fachkenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde oder Kinderpsychologie hat. Nach Meinung des BGH   handelt es sich um zulässige Werbung, denn der Durchschnittsverbraucher erwartet von einem Kinderzahnarzt nur, dass die Praxis kindgerecht eingerichtet ist und er bereit ist, bei der Behandlung von Kindern auf deren besondere Bedürfnisse einzugehen (Urteil vom 07.04.2022, Az. I ZR 217/20).

Besondere Fachkenntnisse im Bereich der Kinderzahnheilkunde oder Kinderpsychologie erwarte der Werbeadressat hingegen nicht. Nach Ansicht der BGH-Richter kennen Eltern den Begriff des Fachzahnarztes und die Voraussetzungen zum Erwerb dieses Titels ohnehin nicht. Eine Irreführung im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) liege daher nicht vor.

Rumms!

Meinung der Redaktion: Man kann nur hoffen, dass diese sich seit Jahren hinziehende Nummer damit ad acta gelegt ist, denn sie verunsichert unnötig die Patienten. Zudem führt sie bei den betroffenen Kollegen und bei den Kammer(zwangs)angehörigen zu vermeidbaren Kosten.

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