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Mittwoch, 25. März 2015

„Kinderzahnarzt“ – kostenpflichtiger Konflikt droht

„Bloß keine Kinder“ hörte man häufig in der Vergangenheit und nur die wirklichen Altruisten in der Zahnmedizin führten den Begriff des Kinderzahnarztes. Zum Zwecke von Praxismarketing und der Patientengewinnung fand der Interessenschwerpunkt
 „Kinderzahnarzt“ mehr und mehr Verbreitung in den Praxis-Homepages von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Achtung, jetzt droht damit ein kostenpflichtiger Konflikt.

Bereits mit dem Urteil vom 25. Mai 2012 (Az.: 13 A 1384/10) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden, dass „ein „Kinderzahnarzt“ nachhaltig auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendzahnheilkunde tätig sein. Er muss überwiegend Kinder und Jugendliche behandeln, sich viel Zeit bei der Behandlung von Kindern nehmen und aufgrund seiner besonderen Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet Kinderzahnheilkunde intensiv auf die kindliche Psyche eingehen.“

Bei der Verwendung des Begriffes „Kinderzahnarztpraxis“ müssen nach Ansicht des OVGs alle Behandler/innen der Praxis die o.g. Qualifikationen aufweisen. Ähnliches gilt auch für die Domains von Praxis-Homepages, das heißt, www.kinderzahnarzt-ortsangabe.de sollte nur bei Erfüllung aller Voraussetzungen verwendet werden.

Diverse Urteile von Landgerichten und Oberlandesgerichten flankieren diese Entscheidung des OVGs. Mit von der Partie war der Bundesverband der Kinderzahnärzte e.V.

Meinung der Redaktion: Durchforsten Sie die Texte Ihrer Praxis-Homepage, um sich kostenpflichtige Abmahnungen zu ersparen. War früher jeder Zahnarzt, der selbstverständlich auch Kinder behandelt hat, ein „Kinderzahnarzt“, so ist diese Begrifflichkeit heutzutage stark reglementiert. Konsultieren Sie im Zweifel die Fachanwaltschaft. In dieser Zusammenarbeit unterbreiten auch wir Ihnen gerne Optionen für das Praxismarketing und die Patientengewinnung von Kindern und Jugendlichen.

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