Keine Werbung mit Festpreisen
Man hat sich mittlerweile eingeschossen: Zahnärztliche Werbung mit Festpreisen auf Auktionsportalen und mit Gutschein-Angeboten gehört definitiv der Vergangenheit an. Weitere Urteile, die zum Teil rechtskräftig sind (LG Köln, AZ: 31 O 767/11 und AZ: 31 O 25/12, LG Berlin, AZ: 52 O 231/11, LG Hamburg, AZ: 327 O 443/11), beschäftigen sich ablehnend mit dem Thema der Festpreiswerbung für zahnärztliche Leistungen.
In Summe lässt sich festhalten, dass neben den wettbewerbsrechtlichen nunmehr auch berufsrechtliche Bedenken ins Feld geführt werden. So erkennt das Landgericht Köln einen Verstoß gegen Paragraph 15 der Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein.
Von bundesweiter Bedeutung ist das Urteil des Berliner Landgerichts, veranlasst durch die ZÄK Nordrhein: Hier wurde der Anbieter Groupon direkt verklagt und wettbewerbsrechtlich haftend gemacht. Das Verfahren befindet sich aktuell in der nächsten Instanz. Folgt man der Auffassung des Berliner Landgerichts, so liegt auch beim Thema “Bleaching“ eine berufswidrige Werbung vor, da Bleaching mehr als ein geringfügiger Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten sei.
Fazit der Redaktion: Praxismarketing mit Rabatten und Festpreisen geht definitiv nicht mehr.