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Donnerstag, 1. Februar 2018

Jameda-Entscheidung des BGH vertagt

Die Kölner Rechtsanwaltskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE berichtet, dass der BGH die Entscheidung zu der Klage einer Kölner Hautärztin vertagt habe. Aus Sicht der Ärztin verletzt das Geschäfts- und Werbemodell von Jameda ihr Recht auf Berufsfreiheit. Dabei geht es der Kölner Hautärztin nicht um Praxismarketing, sie möchte schlicht und ergreifend ihr Profil bei Jameda gelöscht sehen (Artikel bei WBS).

Worum geht es?

Im Grunde geht es um die Frage, ob das Recht eines Arztes auf informelle Selbstbestimmung oder die Kommunikationsfreiheit von Jameda sowie das öffentliche Interesse schwerer wiegt. Trotz des BGH-Urteils vom 23.09.2014 (AZ.: VI ZR 358/18) hat die klagende Ärztin die Zuversicht, dass der BGH seine Ansicht zum Geschäfts- und Werbemodell von Jameda überdenkt. Das nennen wir couragiert!

Denn genau um das Geschäftsmodell von Jameda ging es im BGH-Urteil vom 1. März 2016 (AZ.: VI ZR 34/15). Wir berichteten darüber. Hier hatte ein Zahnarzt wegen schlechter Bewertungen gegen Jameda mit der Begründung geklagt, dass der/die Bewertende/n bei ihm nicht Patient gewesen seien. Der BGH legte Jameda eine Nachweispflicht auf unter der Prämisse, dass „das Geschäftsmodell (von Jameda, Anm. der Red.) nicht gefährdet oder seine (Jamedas, Anm. d. Red.) Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert werde“.

Unsere Meinung zu diesem Urteil möchten wir an dieser Stelle nicht wiederholen, denn die Urteilsbegründung spricht Bände. Jedes Unternehmen würde die Sektkorken knallen lassen, wenn sich der BGH so expressis verbis für sein Geschäftsmodell einsetzen würde.

Wir sind deshalb im vorliegenden Fall auch nur verhalten optimistisch, einerseits für die mutige Kölner Hautärztin, andererseits für mehr Fairness im Praxismarketing.

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