Ist Ihre Praxiswerbung rechtens?
Worauf Sie achten sollten
Zwar ist das Urteil bereits etwa ein Jahr alt, aber die Thematik insbesondere für unsere zahnärztlichen Kunden nach wie vor von Bedeutung: Am 26.01.2022 entschied das LG Aurich in einem Urteil (Az. 2 O 895/19) in zwei Punkten bezüglich Praxiswerbung.
- Punkt 1 betrifft angestellte Zahnärzte: Das Angestelltenverhältnis entsprechender Zahnärzte muss den Patienten gegenüber deutlich dargestellt werden. Es darf nicht der Eindruck entstehen, der angestellte Zahnarzt sei ebenfalls Praxisinhaber mit persönlicher Haftung. Zudem sieht das Gericht einen „Verstoß gegen den insoweit eindeutigen Wortlaut der Berufsordnung für Zahnärzte der Zahnärztekammer“.
- Punkt 2 betrifft irreführende Bewerbung aktueller Technologien wie dem Intraoralscanner. Die betroffene Praxis hatte für den Einsatz des Intraoralscanners mit den Worten „bahnbrechende Technologie“ geworben, was das Gericht als „irreführende Werbung“ ansieht. Das nicht mehr ganz so neue Verfahren wurde bereits vor rund 40 Jahren erfunden und hat dennoch die früheren Abdruck-Verfahren nicht verdrängt. Denn in manchen Behandlungssituationen bringt das Verfahren mit dem Intraoralscanner keine befriedigenden Ergebnisse, weshalb hier weiterhin zur Abdruckmasse gegriffen wird.
Was durch dieses Urteil in beiden Punkten deutlich wird: Werbung sollte nicht von Laien entworfen und umgesetzt werden, sondern von Spezialisten. Wir als Agentur für Praxismarketing sind hierfür prädestiniert. Wenn Sie also Fragen, Wünsche oder Vorstellungen bezüglich Ihres Marketings und/oder Ihrer Praxiswerbung haben, kommen Sie auf uns zu. Wir freuen uns über Ihren Anruf!