Impressumspflicht bei Facebook-Seite beachten.
Bei zeitgemäßem Praxismarketing gehört eine Facebook-Seite dazu. Eine gewerblich genutzte Facebook-Seite ist für die aktuelle Rechtsprechung einem gewerblichen Internetauftritt gleichzusetzen und verpflichtet nach Paragraph 5 Telemediengesetz (§5 TMG) zu bestimmten Pflichtangaben, ähnlich den Pflichtangaben bei einer Homepage. Dies hat jetzt auch das Landgericht Aschaffenburg (AZ.: 2 HK O 54/11) noch einmal bestätigt. Zudem kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass das Impressum auch mit genau dem Wortlaut „Impressum“ zu benennen sei.
Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten: Wird ein Zugang bei einem sozialen Netzwerk wie Facebook nicht nur privat genutzt, sondern auch für Marketingzwecke – wie dies viele Ärzte und Zahnärzte tun – so müssen wie bei einer Internetseite die gesetzlichen Vorgaben der Impressumspflicht beachtet werden. Bitte überprüfen Sie Ihren Facebook-Auftritt auf diese Regelung hin.