HWG umgehen mittels eines Avatars?
Weiteres Gerichtsurteil zu Vorher-Nachher-Bildern
Bereits mehrfach haben wir über das Thema berichtet, ob Vorher-Nachher-Bilder als „Werbung“ bei Unterspritzungen der Haut aus rein ästhetischem Anlass erlaubt sind oder nicht. Zuletzt in unserem Beitrag vom 3. August 2022.
Wieder einmal gibt es hierzu ein weiteres Urteil (OLG Koblenz, Urteil vom 23.04.2024 – 9 U 1097/23), jedoch mit einer kleinen Besonderheit der Thematik: Für die Vorher-Nachher-Bilder wurden keine realen Fotos verwendet, sondern ein digital erstellter Avatar.
Die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern für ästhetische, plastisch-chirurgische Eingriffe, wie Unterspritzungen mit Hyaluronsäure, ist gemäß dem Heilmittelwerbegesetz (§11 HWG) verboten. Der Grund dafür liegt im Schutz der Patienten vor irreführender Werbung. Solche Bilder können unrealistische Erwartungen wecken und zu Fehlvorstellungen über die tatsächlichen Ergebnisse führen – die eben oftmals sehr individuell ausfallen.
Das Verbot entsprechender Bilder gilt auch für digital generierte Avatare, wie das Oberlandesgericht Koblenz entschied: Auch virtuelle Darstellungen unterliegen dem Verbot, da sie ähnliche Risiken bergen.
Was bedeutet das für Zahnärzte und Ärzte?
Natürlich sollten Sie sich als Zahnarzt oder Arzt an die gesetzlichen Vorgaben halten und auf die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern, einschließlich KI-generierter Avatare, verzichten. Stattdessen empfiehlt es sich, auf transparente Aufklärung zu setzen und realistische Behandlungsergebnisse im direkten Gespräch mit dem Patienten zu erklären. Dies schafft Vertrauen und schützt vor rechtlichen Konsequenzen.
Anmerkung der Redaktion: Das Thema ist unseres Erachtens nach noch nicht abgeschlossen. Es bleibt abzuwarten, ob das Verfahren in die Revision geht oder von anderer Seite her noch einmal aufgerollt wird. Wir bleiben für Sie am Ball.