„Flying Doctors“ in schwerem Wetter
Im primären Interesse stand seinerzeit der Servicegedanke für den Patienten. Zudem war es nützlich für das Praxismarketing und die Patientenbindung. Wir sprechen von Zahnarztpraxen, in denen implantologisch tätige Kollegen auf Anfrage ihrer Spezialisierung nachgingen. Und wir sprechen von „Flying Doctors“. Diese Kombination birgt erhebliche berufs-, straf- und haftungsrechtliche Risiken.
In einem bemerkenswerten Beitrag in der DZW (Die ZahnarztWoche), Ausgabe 41/2014, p07ff, stellt der Medizinrechtler, Rechtsanwalt Jens Pätzold, Kanzlei Lyck & Pätzold, Bad Homburg, auch für Laien klar dar, in welchem juristischen „Minenfeld“ sich die Konstellation „Flying Doctor“ und prothetisch versorgende Praxis bewegt.
Im ersten Teil des Beitrags erörtert der Autor u.a. die Abrechnungsproblematik. Er kommt zu dem Schluss, Zitat: „Rechnet der Implantologe ab, liegt möglicherweise aus den oben beschriebenen Gründen ein berufsrechtliches Vergehen durch das Behandeln im Umherziehen vor. Rechnet jedoch der Praxisinhaber ab, wird aus einem fast gleichen Sachverhalt ein strafrechtlich relevantes Verhalten. In ähnlichen Fällen hat sich im vergangenen Jahr insbesondere die Staatsanwaltschaft Frankfurt hervorgetan, die ein entsprechendes Abrechnungsverhalten in einer Vielzahl von Praxen zum Anlass genommen hat, Hausdurchsuchungen durchzuführen und Ermittlungsverfahren gegen die Behandler einzuleiten“.
Link zum Beitrag:
www.medizinrecht-blog.de/berufsrecht/implantieren-in-fremder-praxis/
Mehr Informationen zur Kanzlei Lyck & Pätzold:
www.medizinanwaelte.de
Kommentar der Redaktion: Die, gerade in ländlichen Gebieten, sinnspendende Konstellation von Hauszahnarzt und Implantologe hat viele Haken und Ösen. Man kann den Beteiligten nur anraten, sich vorher eingehend fachanwaltlich beraten zu lassen. Gespannt warten wir auf den zweiten Teil des Beitrags.