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Dienstag, 17. September 2013

Festpreise: Es wird definitiv ungemütlich.

Die Einschläge kommen näher. Eigentlich war es für die Zahnarztpraxis ein gemütliches Modell für das Praxismarketing und die Patientengewinnung, indem man am Netzwerk Dent-Net teilnahm. Zweifellos ist allein der Internetauftritt professionell gestaltet und – wie man aller Orten hört – auch erfolgreich. Unter anderem wurde mit Festpreisen für Zahnreinigung und Implantate geworben. Der Patient goutiert das.

Jetzt wird es ungemütlich. Mitte August hat die Wettbewerbszentrale die gesetzliche Krankenkasse DAK abgemahnt mit der Aufforderung, die Förderung von Wettbewerbsverstößen Dritter zu unterlassen.

Was war geschehen? Die DAK ist mit Dent-Net über das Unternehmen Indento/Imex, Essen, liiert. Über diese Plattform wurde – vermutungsweise sehr zum Ärger für die BZÄK – mit Festpreisen geworben. Jetzt droht die Wettbewerbszentrale mit dem Gang vor Gericht.

Eine Prognose für den Ausgang des Verfahrens zu stellen wäre leicht, wenn es sich denn nicht um ein Gericht handeln würde. Eine Vielzahl von Urteilen spricht die gleiche Sprache: Die zahnärztlichen Gebühren müssen individuell nach sachlich-medizinischen Kriterien berechnet werden. Dafür sieht die Gebührenordnung im Regelfall Rabatte oder Festpreise nicht vor. Eines der am häufigsten zitierten Urteile zu diesem Thema kommt vom Oberlandesgericht Köln (AZ.: 6 U 108/12).

Kommentar der Redaktion: Praxismarketing nach dem Motto „Wasch mich, aber mach mich nicht nass“ scheint zumindest schwieriger zu werden.


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