Bleaching aus Brüssel
Nicht alles, was aus Brüssel kommt, ist unbedingt schlecht. Positiv für Zahnärztinnen und Zahnärzte ist die neue EU-Kosmetikrichtlinie. Sie legt fest, dass alle Zahnaufhellungsprodukte mit einer Konzentration von mehr als 0,1 % bis 6 % Wasserstoffperoxid nur durch den Zahnarzt an Patienten abgegeben werden dürfen. Grundsätzlich muss die erste Anwendung beim Zahnarzt vorgenommen werden und unter seiner direkten Aufsicht erfolgen. Das ist das Aus der derzeit bestehender oder im Aufbau befindlicher Bleachingstudios.
Was bedeutet das für das Praxismarketing und die Patientengewinnung? Es macht durchaus Sinn, Bleaching wieder zum Thema zu machen, denn die Zahnarztpraxis ist jetzt der alleinige Anlaufpunkt für den Patienten, der Zahnaufhellung nachfragt.
PS: Bitte beachten Sie die Umsatzgrenze von 17.500 €. Wenn eine Praxis pro Jahr für Verlangensleistungen, wie beispielsweise kosmetische orientierte Zahnauffhellung, mehr als 17.500 € Rechnung stellt, dann ist Umsatzsteuer zu zahlen.