Arbeitgeber-Bewertungen: Die Bewertungswelle rollt weiter
Gastbeitrag von Christian Solmecke (Kanzlei Wilde Beuger Solmecke, Köln)
Mussten Ärzte und Zahnärzte in der Vergangenheit zum Zwecke des Praxis-Marketings und der Patientengewinnung ein Auge auf Patientenbewertungen im Internet haben, so kommt jetzt ein neuer Aspekt hinzu. Arbeitgeber-Bewertungen können bei schlechten Bewertungen auf den entsprechenden Portalen, wie beispielsweise kununu, die Suche nach guten und qualifizierten Mitarbeitern deutlich erschweren.
Auch bei Arbeitsgeber-Bewertungen gelten die allgemeinen Grundsätze für Bewertungen im Internet, d.h. Beleidigungen und Schmähkritik muss man sich nicht gefallen lassen. Gleiches gilt für unwahre Tatsachenbehauptungen. Besteht ein Arbeitsverhältnis, so kann der Arbeitgeber Bewertungen seines Arbeitnehmers auch auf Treue und Loyalitätspflichten, die als Grundregeln des Arbeitsverhältnisses eingehalten werden müssen, überprüfen. Gleiches gilt für das Ausplaudern von Geschäfts-und Betriebsgeheimnissen.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer kündigen, wenn die Äußerungen eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten darstellen – unter Umständen auch fristlos.
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