Aktuelles Urteil zu Online-Bewertungen
und dessen Bedeutung für Zahnärzte und Ärzte
Die Beanstandung einer Bewertung durch den Bewerteten löst eine Prüfpflicht seitens des Portalbetreibers aus – so ein aktuelles Urteil des BGH.
Online-Bewertungen sind heutzutage gang und gäbe und haben oft großen Einfluss darauf, ob sich ein Neupatient für oder gegen einen Behandler entscheidet. Gegen negative Bewertungen vorzugehen, ist mit einem gewissen Aufwand verbunden und der Ausgang dabei ungewiss. Ein aktuelles Urteil schafft nun in manchen Fällen Klarheit.
Bei einem Streitfall um ein Hotelbewertungsportal wurde kürzlich ein Urteil gesprochen, welches aufgrund der Formulierung und Begründung auf Arztbewertungsportale übertragbar ist. Sie als Praxisinhaber können demnach zukünftig einfacher gegen negative Bewertungen vorgehen, sofern der Verdacht besteht, dass die bewertende Person gar nicht Patient oder Mitarbeiter in Ihrer Praxis gewesen ist (BGH-Urteil vom 09.08.2022, Az.: VI ZR 1244/20).
Was bedeutet das für Sie als Praxisinhaber?
Möchte jemand gezielt durch negative Bewertungen Ihren Ruf schädigen, lohnt sich eine Beanstandung der entsprechenden Bewertungen beim Portalbetreiber. Allein durch Ihre Rüge wird eine Prüfpflicht ausgelöst. Kommt der Portalbetreiber dieser nicht nach, haben Sie als Praxis einen Unterlassungsanspruch und die entsprechenden Bewertungen müssen gelöscht werden.
In dem hier genannten Urteil handelte es sich um einen Ferienpark, dessen Betreiberin die Löschung von elf Bewertungen verlangte. Das Gericht gab dem in zehn der elf Fälle statt. Eine Rüge kann sich demnach lohnen.
Wenn Sie sich nicht allein auf Bewertungen verlassen, sondern Ihr Praxismarketing selbst in die Hand nehmen möchten, dann kommen Sie gerne auf uns zu.