Änderungen am Heilmittelwerbegesetz (HWG): Auswirkungen auf das Praxismarketing
Am 31. Oktober 2012 hat der Bundesrat die Änderungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) durchgewinkt. Folgende Neuerungen wirken sich auf das Praxismarketing aus:
1. Das völlig überkommene Verbot der Abbildung in Berufskleidung oder bei Ausübung der Berufstätigkeit wurde gänzlich kassiert (§11, Abs. 1, No. 4).
2. Auch das Verbot mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf zu werben ist obsolet (§11, Abs. 1, No. 1). Dies erweitert die Möglichkeiten der Patienteninformation im Internet deutlich.
3. Unter der Maßgabe der Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht ist die Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf erlaubt, sofern diese nicht in irreführender, abstoßender und missbräuchlicher Weise erfolgt (§11, Abs. 1, No. 3).
Anm. der Redaktion: Das lässt viel Raum für Interpretation und damit zu Streit. Wir raten zur Vorsicht.
4. Das leidige Thema des Verwendens von Vorher-Nachher-Bildern für das Praxismarketing ist nur teilweise vom Tisch, denn gerade bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen wurden Einschränkungen gemacht (§11, Abs. 1, No. 5) Mehr Informationen finden Sie in diesem Beitrag.
Anm. der Redaktion: Bitte sichern Sie sich bei der spezialisierten Fachanwaltschaft ab.
5. Wurden früher gerne und häufig fremd- und fachsprachliche Bezeichnungen abgemahnt, so sind diese nunmehr erlaubt (§11, Abs. 1, No. 6).
Anm. der Redaktion: Es mag sich lohnen, die in der Vergangenheit unterzeichneten strafbewehrten Unterlassungserklärungen zum Zwecke der Kündigung zu überprüfen.
6. Das Praxismarketing mit Testimonial-Werbung (Werbung mit Äußerungen Dritter) ist nur noch dann verboten, wenn es in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt (§11, Abs. 1, No. 11).
7. Wichtig für das lokale Praxismarketing: Preisausschreiben und Verlosungen sind nur noch dann verboten, wenn sie einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten (§11, Abs. 1, No. 13).
Anm. der Redaktion: Dies erweitert die Möglichkeiten des Praxismarketings gerade für Zahnarztpraxen erheblich.