Datenschutzbeauftragter für Arzt- und Zahnarztpraxen: Der arbeitsrechtliche Pferdefuß

Was brauche ich? Wie läuft die neue DS-GVO ab?

Vorab: Am 25. Mai 2018 tritt die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Pünktlich zu diesem Termin wird das alte durch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) ersetzt. Das neue Datenschutzrecht gilt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, auch für Arzt- und Zahnarztpraxen.

Zeit also für ein wenig Praxisoptimierung. Eins vorweg: Da bleibt kein Auge trocken.

Liest man das Merkblatt der Bundeszahnärztekammer, wird man übermannt von dem Gefühl, alles was mit Kommunikationsmitteln und Datenverarbeitung zu tun hat, weit von sich zu werfen. Ein bürokratischer Moloch droht den Praxisalltag zu ersticken. Für viele Praxen wird die Verpflichtung kommen, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen. Der Praxisinhaber sollte es nicht sein, auch nicht der IT-Beauftragte. Soll also die internetaffine Helferin zum Datenschutzbeauftragten ausgebildet werden?

Achtung: Schon sind die schlauen Arbeitsrechtler auf den Plan getreten und haben sich mit der Stellung des internen Datenschutzbeauftragten beschäftigt. Da droht ein arbeitsrechtlicher Pferdefuß allererster Güte. Nach dem neuen Bundesdatenschutz ist der/die Datenschutzbeauftragte mit zusätzlichen Rechten und mit einem besonderen Kündigungsschutz ausgestattet. Muss ein/e Datenschutzbeauftragte/r bestellt werden, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, es liegen wichtige Gründe vor, die zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Vulgo, die/der Datenschutzbeauftragte hat goldene Löffelchen geklaut.

Möchte der Zahn-/Arzt lediglich die Berufung zum Datenschutzbeauftragten widerrufen, muss er nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gleichzeitig eine Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses vornehmen, gleich aus welchem Grund die Berufung endete. Und jetzt kommt der Hammer: Auch bei einer berechtigten Abberufung aus wichtigem Grund oder bei Amtsverzicht des internen Datenschutzbeauftragten hat diese/r noch ein Jahr Kündigungsschutz. Auf diesen Sachverhalt weist das o.g. Merkblatt der BZÄK nicht hin.

Vor diesem Sachverhalt ist es sicher eine Überlegung wert, einen externen Datenschutzbeauftragten zu berufen.

NUTZUNGSHINWEIS:
Die Informationsstelle Gesundheit kann und darf keine Rechtsberatung geben. Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Detailgenauigkeit, sondern ist eine leicht verständlich gehaltene Zusammenfassung. Für Rückfragen wenden Sie sich in jedem Fall an Ihre Rechtsvertretung oder Ihren Rechtsanwalt.

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