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Mittwoch, 8. Februar 2017

Linkhaftung: Lebensfern Teil 2

Eigentlich wollten wir uns zu Entscheidungen des Landgerichts Hamburg nicht mehr äußern, denn im September 2016 berichteten wir unter „Titel-Drama ohne Titel“ von einer Entscheidung des o.g. Gerichts, deren Lebensferne kaum zu überbieten war. Jetzt ging es um die Haftung für Linksetzung für gewerbliche Websitebetreiber.

Im vorliegenden Fall (AZ.: 310 O 402/16) hatte ein Webseitenbetreiber auf eine fremde Webseite verlinkt. Dort befand sich ein Bild, für das der Betreiber der verlinkten Seite keine, wie sich später herausstellte, gültige Lizenz besaß. Das Bild hatte zwar eine Urhebernennung, diese jedoch war erloschen, weil das Bild nachbearbeitet worden war. So etwas lässt sich nur bei sehr sorgfältiger Recherche feststellen.

Dies sah das LG Hamburg, man möchte mittlerweile meinen naturgemäß, anders. Es bezog sich auf ein EuGH-Urteil in einem völlig anders gelagerten Fall und stellte seinerseits eine Urheberrechtsverletzung fest – zu Lasten desjenigen, der den Link gesetzt hatte. Unsere Meinung: Lebensfern Teil 2.

Wie soll ein Arzt oder Zahnarzt, der sich zum Zwecke des Praxismarketings notwendigerweise auf sozialen Plattformen bewegt, auch bei gebotener Sorgfalt erkennen, ob auf der vom ihm verlinkten Seite garantiert alles urheberrechtlich einwandfrei dargeboten wird? Das ist völlig ausgeschlossen.

Eine entsprechende Nachfrage beim LG Hamburg, ob denn auf der Gerichts-Homepage garantiert alles urheberrechtlich einwandfrei sei, wurde mit einem Rückzieher beantwortet: Man gehe davon aus, alles sei einwandfrei, garantieren möchte man es aber nicht. Das möge nun jeder selbst beurteilen. In jedem Fall werden der Abmahnindustrie so weitere Türen geöffnet.

Was bedeutet das für Sie und Ihr Praxismarketing? Seien Sie bis auf Weiteres vorsichtig mit dem Setzen von Links. Vielleicht findet sich zeitnah eine übergeordnete Instanz in einem deutschen Gericht, dass mehr Lebensnähe zeigt. In der Zwischenzeit bemühen Sie sich um eine Haftpflichtversicherung, die derartige Schäden übernimmt, denn die Streitwerte sind erheblich.

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