Aktuelle Rechtsprechung

mit Einfluss auf Ihr Praxismarketing

Montag, 21. August 2017

Jameda muss, Google muss nicht…

Wer sich als Arzt oder Zahnarzt um sein eigenes Praxismarketing kümmert, hat es nicht leicht. Während in einem vielbeachteten Beschluss das Landgericht München dem Bewertungsportal Jameda die Beweislast für eine schlechte Bewertung auferlegt wurde (LG München I, AZ.: 25 O 1870/15, März 2017), entschied das Landgericht Augsburg (AZ.: 022 O 560/17, August 2017) bei einem ähnlich gelagerten Fall anders herum. Im Einzelnen:

Im Fall des LG München hatte ein Zahnarzt erfolgreich Jameda verklagt, eine Bewertung zu löschen.

Diese Bewertung bestand aus einem Textteil und einer Benotung. Jameda weigerte sich zunächst die Bewertung zu löschen, denn Jameda konnte nach eigener Einschätzung die Echtheit der Bewertung durch die Vorlage einer teilgeschwärzten E-Mail des Verfassers der Bewertung belegen. Der klagende Zahnarzt sah sich trotzdem außerstande, den Fall nachzuvollziehen.

Dieser Ansicht folgte das Gericht. Es entschied deshalb im Sinne des Zahnarztes, denn die Vorlage einer geschwärzten E-Mail reiche als Beweis der Richtigkeit nicht aus. Jameda wurde also verurteilt, die Bewertung zu löschen. In manchen Fachpublikationen wurde daraufhin von einem „bahnbrechenden Grundsatzurteil aus Ärztesicht“ gesprochen.

Diese Freude teilt die Redaktion aus zwei Gründen leider nicht, obgleich wir dem streitbaren Kollegen von Herzen gratulieren. Erstens handelt es sich „nur“ um eine Landgerichtsentscheidung, so richtig sie auch sein mag. Zweitens hat das Landgericht Augsburg im August 2017 bei einer reinen Benotungsbewertung beim Google MyBusiness-Eintrag eines Zahnarztes gegensätzlich entschieden mit der Begründung, es handele sich um eine freie Meinungsäußerung. Google muss die Bewertung nicht löschen.

Wie eingangs bereits gesagt, hat man es nicht leicht mit seinem Praxismarketing. Von einer durchgängigen Rechtsprechung bzgl. des Themenkomplexes Arztbewertungen sind wir nach Auffassung der Redaktion weit entfernt. Das soll nicht das Engagement der klagenden Ärzte und Zahnärzte schmälern, aber von einem „bahnbrechenden Grundsatzurteil“ kann noch nicht gesprochen werden.

Anmerkung der Redaktion: Die Informationsstelle Gesundheit betreibt 4 Patienten-Informationsportale. Unsere Bewertungsrichtlinien implizieren die vom LG München I geforderte Nachvollziehbarkeit für die betroffenen Ärzte und Zahnärzte (Link).

4.7/5 - (13 votes)

Lassen Sie uns miteinander sprechen

Was immer wir für Sie tun dürfen – wir freuen uns, Sie kennenzulernen. Egal, ob telefonisch, per E-Mail, Skype/Teams, bei uns in der Agentur oder bei Ihnen.

0211 – 280 722 0 Jetzt Kontakt aufnehmen

Praxismarketing mit mehr Substanz

Möchten Sie mehr über uns erfahren? Dann lernen Sie uns doch kennen! Wir freuen uns auf Sie.