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Mittwoch, 15. Juli 2015

GEMA: Geh‘ ma!

Nun soll mal einer sagen, dass Europa nicht auch zu was nutze ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte am 15. März 2012 entschieden, dass Radio-Hintergrundmusik in Arztpraxen keine öffentliche Wiedergabe darstelle (AZ.: C-135/10). Recht so!

Auf Basis dieses Urteils kündigte eine streitbarer Zahnarzt – gottlob, es gibt sie noch – seinen urheberrechtlichen Lizenzvertrag mit der GEMA fristlos. Die EuGH-Entscheidung hinderte die GEMA nicht, gerichtlich gegen den Arzt vorzugehen. Das zuständige Amtsgericht urteilte – wie in der Vergangenheit üblich – für die GEMA. Der Fall landete nach dem gewohnten Instanzenweg beim Bundesgerichtshof (BGH). Dieser gab am 18. Juni 2015 dem Zahnarzt Recht (AZ.: C-135/10).

Der BGH stellte klipp und klar fest, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen nicht öffentlich und damit auch nicht vergütungspflichtig sei.

Wir haben in Praxen nachgefragt: Mehrfach hörten wir, dass nach wie vor Vertreter der GEMA in Praxen mit dem Anliegen aufschlagen, die Quadratmeter auszumessen, um die GEMA-Vergütung errechnen zu können. Nun mag im Sinne des Praxismarketings eine Radio-Hintergrundmusik im Wartebereich ein Mittel der Wahl sein. Gebührenpflichtig ist sie nicht mehr. Was den Herrschaften von der GEMA gebührt, ist ein freundliches „Geh‘ ma!“.

Anmerkung der Redaktion: Chapeau, Chapeau an den zahnärztlichen Kollegen.

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