Aktuelle Rechtsprechung

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Montag, 19. Oktober 2015

Erst A dann B

Erst Aufklären, dann Betäuben. Es mag banal und alltäglich klingen, aber auch eine Leitungsanästhesie verlangt nach der aktuellen Rechtsprechung eine (dokumentierte) Aufklärung des Patienten über Risiken und Alternativen.

Die Praxis der Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren doch deutlich geändert. So sah das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig im Jahre 1986 noch nicht die Notwendigkeit, den Patienten vor der Leitungsanästhesie über die Alternative Lokalanästhesie aufklären zu müssen (12.02.1986, Az.: 4 U 324/83). Auch das OLG Karlsruhe erachtete eine Verweigerung der Einwilligung des Patienten als nicht plausibel. In diesem Fall war es zu einer Schädigung des Nervus mandibularis gekommen.

Zwanzig Jahre später sehen die Gerichte den Sachverhalt komplett anders. Die entsprechenden Urteile sprechen eine deutliche Sprache. Bereits im Jahre 2009 sprach das Landgericht (LG) Berlin einem Patienten 6.000 € Schmerzensgeld zu (Az.: 6 O 64/08). Bei ihm war es bei einer Wurzelbehandlung zu einer dauerhaften Verletzung des Nervus alveolaris durch eine Leitungsanästhesie gekommen. Begründung: Ein zwar seltenes, aber typisches Eingriffsrisiko ist eingetreten. Das sei für den Laien überraschend und beeinträchtige die Lebensführung schwer. Die Risikoaufklärung dafür sei fehlerhaft unterlassen worden.

15.000 € Schmerzensgeld wurden einem Patienten vom LG Tübingen im Jahre 2010 zugesprochen. Bei einer vorangegangenen Extraktion war der Patient über die Risiken aufgeklärt worden. Bei der danach folgenden Behandlung sei er aber nicht über Alternativen zur Leitungsanästhesie aufgeklärt worden. Den Einwand der hypothetischen Einwilligung des Patienten ließ das Gericht nicht zu.

Was lehrt uns das? Es mag im Alltag als lästig empfunden werden, Patienten zum Thema Leitungsanästhesie aufklären zu müssen. Wenn aber etwas schiefgeht, wird es richtig teuer. Tendenz steigend.

Tipp: Bereiten Sie entsprechende schriftliche Aufklärungsbögen vor. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich. Ihre Argumentation beim Patienten: Das gehört zum hohen Qualitätssicherungsstandard der Praxis. So hat es dann auch einen positiven Nebeneffekt für Ihr Praxismarketing.

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